Treffer
OLG Köln Beschluss

Berufung zurückgewiesen: Keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte

Gericht
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper
11. Zivilsenat
Aktenzeichen
11 U 219/08
Datum
22.07.2009
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2009:0722.11U219.08.00
Quelle
Der Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bonn ein. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, da auf die zuvor erteilten Hinweise verwiesen wurde und die Stellungnahme des Beklagten keine weiteren erheblichen Gesichtspunkte enthielt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte nach § 97 Abs. 1 ZPO. Der Berufungstreitwert beträgt 11.340,32 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung ist zurückzuweisen, wenn der Berufungsführer keine neuen, entscheidungserheblichen Gesichtspunkte substantiiert vorträgt.

2

Das Berufungsgericht kann auf zuvor erteilte Hinweise verweisen und die fehlende substantielle Reaktion des Berufungsführers als Grundlage für die Zurückweisung nutzen.

3

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die unterliegende Partei gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

4

Der Berufungstreitwert ist vom Gericht festzustellen und im Beschluss anzugeben.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 13 O 485/07

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17.11.2008 - 13 O 485/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Gründe

2

Zur Begründung wird auf die mit Beschluss des Senats vom 12.5.2009 erteilten Hinweise verwiesen. Die Stellungnahme des Beklagten vom 29.6.2009 enthält keine weiteren erheblichen Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung veranlassen könnten.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

4

Berufungstreitwert: 11.340,32 €

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