Berufung zurückgewiesen: Keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 11 U 219/08
- Datum
- 22.07.2009
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2009:0722.11U219.08.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist zurückzuweisen, wenn der Berufungsführer keine neuen, entscheidungserheblichen Gesichtspunkte substantiiert vorträgt.
Das Berufungsgericht kann auf zuvor erteilte Hinweise verweisen und die fehlende substantielle Reaktion des Berufungsführers als Grundlage für die Zurückweisung nutzen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die unterliegende Partei gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Berufungstreitwert ist vom Gericht festzustellen und im Beschluss anzugeben.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 13 O 485/07
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17.11.2008 - 13 O 485/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Gründe
Zur Begründung wird auf die mit Beschluss des Senats vom 12.5.2009 erteilten Hinweise verwiesen. Die Stellungnahme des Beklagten vom 29.6.2009 enthält keine weiteren erheblichen Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung veranlassen könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Berufungstreitwert: 11.340,32 €