Treffer
OLG Köln Beschluss

Feststellungsbeschluss: Zustandekommen eines Vergleichs mit Zahlungsverpflichtung und Kostenaufteilung

Gericht
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper
11. Zivilsenat
Aktenzeichen
11 U 120/06
Datum
11.12.2006
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2006:1211.11U120.06.00
Quelle
Das Oberlandesgericht Köln stellt gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest, dass zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen wurde. Danach verpflichtet sich die Beklagte zur Zahlung von 2.156,82 € zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1.11.2005. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 15 % der Klägerin und zu 85 % der Beklagten auferlegt. Die Entscheidung bestätigt den Inhalt des Parteivereinbarung als verbindlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 278 Abs. 6 ZPO kann das Gericht feststellen, dass zwischen den Parteien ein Vergleich mit konkret bestimmbaren Inhalten zustande gekommen ist.

2

Die Feststellung eines Vergleichsinhalts umfasst auch Vereinbarungen über Zahlungsbeträge, Zinssätze und die Verteilung der Verfahrenskosten, soweit sie Teil des Parteivereinkommens sind.

3

Mit der gerichtlichen Feststellung eines Vergleichs wird der Inhalt des Vergleichs für die Parteien verbindlich dokumentiert und durchsetzbar.

4

Zur Annahme eines wirksamen Vergleichs bedarf es eines übereinstimmenden Parteiwillens hinsichtlich der wesentlichen Vergleichspunkte; das Gericht stellt ein solches Übereinkommen fest, wenn dessen Voraussetzungen nachgewiesen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 18 O 11/06

Tenor

wird festgestellt (§ 278 Abs. 6 ZPO), dass zwischen den Parteien ein Vergleich mit folgendem Inhalt zustande gekommen ist:

Die Beklagte verpflichtet sich, zum Ausgleich der in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche an die Klägerin 2.156,82 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1.11.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

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