Feststellungsbeschluss: Zustandekommen eines Vergleichs mit Zahlungsverpflichtung und Kostenaufteilung
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 11 U 120/06
- Datum
- 11.12.2006
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2006:1211.11U120.06.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 278 Abs. 6 ZPO kann das Gericht feststellen, dass zwischen den Parteien ein Vergleich mit konkret bestimmbaren Inhalten zustande gekommen ist.
Die Feststellung eines Vergleichsinhalts umfasst auch Vereinbarungen über Zahlungsbeträge, Zinssätze und die Verteilung der Verfahrenskosten, soweit sie Teil des Parteivereinkommens sind.
Mit der gerichtlichen Feststellung eines Vergleichs wird der Inhalt des Vergleichs für die Parteien verbindlich dokumentiert und durchsetzbar.
Zur Annahme eines wirksamen Vergleichs bedarf es eines übereinstimmenden Parteiwillens hinsichtlich der wesentlichen Vergleichspunkte; das Gericht stellt ein solches Übereinkommen fest, wenn dessen Voraussetzungen nachgewiesen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 18 O 11/06
Tenor
wird festgestellt (§ 278 Abs. 6 ZPO), dass zwischen den Parteien ein Vergleich mit folgendem Inhalt zustande gekommen ist:
Die Beklagte verpflichtet sich, zum Ausgleich der in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche an die Klägerin 2.156,82 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1.11.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.