Ratenfestsetzung (Familienrecht) – monatliche Zahlung 30,00 DM
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 10 WF 99/98
- Datum
- 23.04.1998
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:1998:0423.10WF99.98.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung von Ratenzahlungen ist die Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen anhand des einsetzbaren Einkommens nach Abzug notwendiger Belastungen (insbesondere Miete und Kreditraten) sowie unter Berücksichtigung eines Erwerbstätigenabschlags und des Selbstbehalts zu bemessen.
Bleibt nach Berücksichtigung dieser Abzüge nur ein geringes einsetzbares Einkommen, kann das Gericht monatliche Raten in einer dem verbleibenden Einkommen angemessenen und zumutbaren Höhe anordnen.
Das Gericht kann den Beginn der Zahlungspflicht (Fälligkeitszeitpunkt) im Beschluss konkret festlegen.
Regelmäßige Kreditbelastungen sind bei der Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als anrechenbare Belastungen zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 21 F 234/97
Tenor
wird auf die Beschwerde des Antragsgegners der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 16.02.1998 (21 F 234/97) in Verbindung mit dem Beschluß vom 07.04.1998 abgeändert und die monatlich aufzubringenden Raten auf 30,00 DM, zahlbar ab 15.05.1998, festgesetzt.
Gründe
Unter Berücksichtigung einer Mietbelastung von 310,00 DM verbleibt bei einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von 2.550,00 DM, Kreditbelastungen von 1.230,00 DM, einem Abschlag für Erwerbstätigkeit von 262,00 DM und einem Selbstbehalt von 660,00 DM lediglich ein einsetzbares Einkommen von 88,00 DM, bei dem monatliche Raten von 30,00 DM anzuordnen sind.
Beschwerdewert: bis 600,00 DM
Beschwerdegebühr: 25,00 DM