Beschwerde erfolgreich: Erstattung von PKH-Zahlungen angeordnet
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 10 WF 105/99
- Datum
- 16.06.1999
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:1999:0616.10WF105.99.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe nach § 122 Abs. 1 ZPO bewirkt, dass Zahlungen der Partei, die ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Bewilligung geleistet wurden, von der Staatskasse zurückzuerstatten sind.
Nach § 122 Abs. 1 ZPO kann die Bundes- oder Landeskasse rückständige Gerichtskosten und übergegangene Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte nur nach den vom Gericht getroffenen Bestimmungen gegen die Partei geltend machen.
Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, begründet dies eine Schutzwirkung zugunsten der Partei gegen Einziehung bereits geleisteter Kosten durch die Staatskasse, sofern die Zahlungen nach dem Wirksamwerden der Bewilligung erfolgten.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 15.04.1999 (27 F 24/96) abgeändert und angeordnet:
Auf den Antrag vom 20.03.1999 sind 400,- DM aus der Staatskasse an den Antragsteller zurückzuerstatten.
Gründe
Die nach § 11 Abs.1 RpflG n.F. i.V.m. § 127 Abs.2 ZPO zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Dem Antragsteller ist mit Beschluß des Amtsgerichts vom 09.02.1998 ratenfreie Prozeßkostenhilfe (PKH) bewilligt worden. Anschließend hat er wegen der Aufhebung einer früheren PKH-Bewilligung noch 400,- DM (4 x 100,- DM) an die Staatskasse gezahlt. Dieser Betrag ist ihm zurückzuerstatten. Denn nach § 122 Abs.1 ZPO bewirkt die Bewilligung von PKH, daß die Bundes- oder Landeskasse die rückständigen Gerichtskosten und die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte nur nach den vom Gericht getroffenen Bestimmungen gegen die Partei geltend machen kann. Daher sind bei Bewilligung ratenfreier PKH die Kosten, die die Partei nach dem Zeitpunkt gezahlt hat, von dem an die Bewilligung wirkt, zurückzuzahlen (siehe Zöller-Philippi, ZPO, 21.Aufl., § 122 Rdn.4 m.w.N.).