Beschwerde zur Rücknahme des Scheidungsantrags führt zur Wirkungslosigkeit des Beschlusses
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 10 UF 19/19
- Datum
- 13.03.2019
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2019:0313.10UF19.19.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Scheidungsantrags durch den antragstellenden Ehegatten führt bei Zustimmung der anderen Partei zur Wirkungslosigkeit eines erstinstanzlichen Scheidungsbeschlusses.
Die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten bei Wirkungslosigkeit des Beschlusses richtet sich nach § 150 Abs. 2 FamFG und ist gegebenenfalls von Amts wegen auszusprechen.
Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die streitentscheidende Rechtsverfolgung auf einem Umstand beruht, den der Antragsteller bereits in erster Instanz hätte geltend machen können, sodass die Beschwerde als mutwillig erscheint (§ 97 Abs. 2 ZPO).
Die Einlegung eines Rechtsmittels allein zur Erreichung einer Rücknahmewirkung ist zulässig, begründet aber nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, wenn die Rücknahme bereits erstinstanzlich möglich gewesen wäre.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 225 F 77/18
Leitsatz
Legt der Ehegatte, der das Verfahren eingeleitet hatte, gegen einen Scheidungsbeschluss nur mit dem Ziel einer Antragsrücknahme Beschwerde ein, ist dies zwar möglich und führt (bei Zustimmung des anderen Beteiligten) zur Wirkungslosigkeit des Scheidungsbeschlusses und der Kostentragung des Antragstellers. Es steht aber der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren entgegen, wenn der Antragsteller die Rücknahme bereits erstinstanzlich hätte erklären können.
Tenor
Der Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 19.12.2018 – 225 F 77/18 – ist wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsteller.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.500 Euro festgesetzt, § 40 Abs. 1 FamGKG.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO, §§ 113 Abs. 1 S. 2, 150 Abs. 2 FamFG. Nachdem der Antragsteller mit Zustimmung der Antragsgegnerin, §§ 134 Abs. 1, 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG, den Scheidungsantrag wirksam zurückgenommen hat, ist der Scheidungsbeschluss erster Instanz wirkungslos; seine Verpflichtung zurKostentragung folgt aus § 150 Abs. 2 FamFG und war nach § 269 Abs. 4 S. 2 ZPO,§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG von Amts wegen auszusprechen.
Verfahrenskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses nur auf der Rücknahme des Scheidungsantrages und damit einem Umstand beruht, den der Antragsteller bereits in erster Instanz hätte geltend machen können (vgl. § 97 Abs. 2 ZPO), so dass die diesbezügliche Rechtsverfolgung (erst) in der Beschwerdeinstanz mutwillig erscheint.