Berichtigung des Tenors zur Vollstreckbarkeit (§ 319 ZPO)
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat - Familiensenat -
- Aktenzeichen
- 10 U 50/22
- Datum
- 01.03.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2023:0301.10U50.22.00
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO ermöglicht die Berichtigung eines Urteils oder Beschlusses bei offenbarer Unrichtigkeit, soweit es sich um einen offensichtlichen Fehler handelt.
Eine Tenorberichtigung ist zulässig, wenn der berichtige Wortlaut zweifelsfrei dem im Urteil/ Beschluss zum Ausdruck gekommenen und vom Gericht gewollten Sinn entspricht.
Die Vollstreckbarkeitsanordnung im Tenor kann konkret regeln, dass die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in einem bestimmten Prozentsatz abgewendet werden kann.
Eine Berichtigung nach § 319 ZPO darf die inhaltliche Entscheidung nicht ändern, sondern nur eine offenkundige Form- oder Wiedergabeverfehlung beseitigen.
Rubrum
In dem Rechtstreit wird der Beschluss des Senats vom 05.01.2023 (Bl. 165 ff. d.A.) wegen offenbarer
Unrichtigkeit nach § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es im Tenor, 6. Absatz
(Ausspruch zur Vollstreckbarkeit) richtig lautet:
„Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-
gung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
der Kläger oder die Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.“
Tenor
In dem Rechtsstreit wird der Beschluss des Senats vom 05.01.2023 (Bl. 165 ff. d.A.) wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es im Tenor, 6. Absatz (Ausspruch zur Vollstreckbarkeit) richtig lautet:
„Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-
gung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
der Kläger oder die Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.“