Treffer
OLG Hamm Beschluss

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Strafvollstreckung verworfen

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
III-1 Vollz (Ws) 672/12
Datum
04.12.2012
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1204.III1VOLLZ.WS672.1.00
Quelle
Der Betroffene focht die Zurückweisung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe durch die Strafvollstreckungskammer an. Streitpunkt war die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde sowie die Überprüfbarkeit der Erfolgsaussichten durch die Rechtsbeschwerdeinstanz. Das OLG Hamm verwirft die Beschwerde als unzulässig und weist die Rechtsbeschwerde gegen die Kostenentscheidung als unbegründet zurück. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 121 Abs. 2 StVollzG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren nach dem StVollzG ist eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe unzulässig.

2

Das Rechtsbeschwerdegericht in Strafvollzugssachen ist keine Tatsacheninstanz und überprüft nicht die Erfolgsaussichten eines PKH-Antrags der ersten Instanz.

3

Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist der Rechtszug in der Nebensache Prozesskostenhilfe – soweit es um die Erfolgsaussichten geht – nicht weiter zu führen als in der Hauptsache.

4

Wird ein Antrag auf Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen, sind dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens gemäß § 121 Abs. 2 StVollzG aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ StVollzG § 120 Abs. 2§ ZPO § 127 Abs. 2

Vorinstanzen

Landgericht Essen, II StVK 172/12

Leitsatz

Im Verfahren nach dem StVollzG ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs durch die Strafvollstreckungskammer nicht zulässig.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs in dem Verfahren vor dem Landgericht wird als unzulässig verworfen.

 

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 

2. Die sofortige Rechtsbeschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses wird als unbegründet zurückgewiesen.

 

Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.

Gründe

2

1.

3

Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs ist bereits unzulässig, da die Ablehnung des Antrages auf Prozesskostenhilfe unanfechtbar ist. Dies ergab sich früher aus § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 3, 4 ZPO a.F. Auch nach der Reform der ZPO gilt nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO, dass – jedenfalls soweit es um die Erfolgsaussichten geht - der Rechtszug in der Nebensache Prozesskostenhilfe nicht weiter geht als in der Hauptsache. Das Rechtsbeschwerdegericht in Strafvollzugssachen ist – und darauf kommt es an – keine Tatsacheninstanz und hat daher auch nicht die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz zu prüfen (OLG Hamburg, Beschl. v. 24.02.2006 – 3 Vollz(Ws) 25/06; OLG Naumburg, Beschl. v. 09.09.2003 – 1 Ws 275/03; AK-StVollzG-Kamann/Spaniol 6. Aufl. § 120 Rdn. 17).

4

2.

5

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist jedenfalls unbegründet. Da das Landgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen hat, waren dem Betroffenen nach § 121 Abs. 2 StVollzG die Kosten aufzuerlegen. Ob das Rechtsmittel auch unzulässig gewesen wäre, weil eine Anfechtung der Hauptentscheidung nicht möglich gewesen wäre (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 08.11.1996 – 2 Ws 699/12) kann daher dahinstehen.

6

Die Kostenfolge ergibt sich insoweit aus § 121 Abs. 2 StVollzG.