Treffer
OLG Hamm Beschluss

Rechtsbeschwerde im Strafvollstreckungsrecht als unzulässig verworfen

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
III-1 Vollz (Ws) 375/11
Datum
25.08.2011
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0825.III1VOLLZ.WS375.1.00
Quelle
Der Senat des OLG Hamm verwarf eine eingelegte Rechtsbeschwerde als unzulässig. Er stellte fest, dass eine Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten sei (§§ 116 Abs.1, 119 Abs.3 StVollzG) und schloss sich der Auffassung des Hanseatischen OLG an. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse (§121 Abs.2 StVollzG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Strafvollstreckungsverfahren nach §§ 116 Abs.1, 119 Abs.3 StVollzG setzt voraus, dass die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.

2

Ist diese Erforderlichkeit nicht gegeben, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen; eine materielle Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses erfolgt dann nicht.

3

Wird die Rechtsbeschwerde verworfen, trägt die Staatskasse die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen gemäß § 121 Abs.2 StVollzG.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, IV StVK 5/11

Rubrum

1

Zusatz:

2

Der Senat tritt der Rechtsauffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 8. April 2011 - 3 Vollz (Ws) 8/10) bei.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Rechtsbeschwerde im Strafvollstreckungsrecht als unzulässig verworfen — Themis