Rechtsbeschwerde verworfen: Anrechnung von Hausgeld auf Überbrückungsgeld (§104 Abs.3 StVollzG)
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- III - 1 Vollz (Ws) 326/12
- Datum
- 31.07.2012
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2012:0731.III1VOLLZ.WS326.1.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 104 Abs. 3 StVollzG ist ein anlässlich einer verhängten Einkaufssperre einbehaltenes Hausgeld dem Überbrückungsgeld zuzurechnen.
Eine Ausnahme von der Zurechnung nach § 104 Abs. 3 StVollzG besteht nicht, auch nicht für den Fall, dass die Sollhöhe des Überbrückungsgeldes bereits erreicht ist.
Die Rechtsbeschwerde nach §§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG ist unzulässig, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten ist.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind dem Betroffenen gemäß § 121 Abs. 2 StVollzG aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 101 StVK 891/12
Rubrum
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Zusatz:
Nach § 104 Abs. 3 StVollzG war das anlässlich der verhängten „Einkaufssperre“ entzogene Hausgeld zwingend dem Überbrückungsgeld zuzurechnen. Eine Ausnahme für den Fall, dass die Sollhöhe des Überbrückungsgeldes bereits erreicht ist, besteht nicht. Das ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt (vgl. LG Karlsruhe NStZ 1982, 263; AK-StVolllzG-Walter, 4. Aufl., § 104 Rdn. 4).
Leitsatz
Nach § 104 Abs. 3 StVollzG war das anlässlich der verhängten "Einkaufssperre" entzogene Hausgeld zwingend dem Überbrückungsgeld zuzurechnen. Eine Ausnahme für den Fall, dass die Sollhöhe des Überbrückungsgeldes beeits erreicht ist, besteht nicht.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).