Treffer
OLG Hamm Beschluss

Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen bloßer Hypothesen zur Fahrerschaft

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
1. Senat für Bußgeldsachen
Aktenzeichen
III-1 RBs 128/12
Datum
13.09.2012
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0913.III1RBS128.12.00
Quelle
Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine OWi-Verurteilung mit der Rüge, Dritte könnten zum Tatzeitpunkt Fahrer gewesen sein. Das OLG hielt eine ausführliche Erörterung rein hypothetischer Möglichkeiten für nicht erforderlich und sah keine versagene Anhörung. Der Zulassungsantrag wurde verworfen; die Kosten trägt der Betroffene.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine breite Auseinandersetzung mit rein hypothetischen Möglichkeiten, dass ein anderer als der Betroffene zum Tatzeitpunkt Fahrzeugführer war, ist nicht erforderlich.

2

Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen vom Gericht übergangen worden sein soll; dürftige oder rein hypothetische Hinweise genügen nicht.

3

Wenn das Tatgericht keine konkrete Möglichkeit der Nutzung des Fahrzeugs durch Dritte festgestellt hat, begründet dies grundsätzlich keine Aufhebung wegen Gehörsverletzung.

4

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann nach § 80 Abs. 2, 4 S. 3 OWiG verworfen werden, wenn eine Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts nicht geboten ist; die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nach § 473 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG dem Betroffenen aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ StPO § 261§ OWiG § 71

Vorinstanzen

Amtsgericht Unna, 171 OWi (192/12)

Rubrum

1

Zusatz:

2

Es wird auf die dem Verteidiger übersandte Stellungnahme der Generalstaatsanwalt­schaft zur Begründung verwiesen.

3

Soweit der Betroffene nunmehr nachträglich noch eine Verletzung rechtlichen Ge­hörs rügt, ist – unabhängig von der Verfristung dieser Rüge – anzumerken, dass sich das Amtsgericht mit der Einlassung des Betroffenen, dass auch Dritte gefahren sein könnten, auseinandergesetzt hat. Einer breiten Auseinandersetzung mit dieser – an­gesichts der Dürftigkeit der Einlassung des Betroffenen hierzu – rein hypothetischen Möglichkeit bedurfte es nach §§ 261 StPO, 71 Abs. 1 OWiG nicht (vgl. nur: BGH Beschl. v. 09.10.2002 – 2 StR 297/02). Nach den – für den Senat maßgeblichen – Feststellungen im angefochtenen Urteil wurde eine konkrete Möglichkeit der Nutzung des Fahrzeugs des Betroffenen durch Dritte zum Tatzeitpunkt (etwa Entwendung des Fahrzeugs, andere Familienmitglieder) nicht behauptet. Der lediglich als „in Betracht kommend“ dargestellte Sohn des Betroffenen wurde vom Amtsgericht als Fahrer ausgeschlossen.

Leitsatz

Eine breite Auseinandersetzung mit rein hypothetischen Möglichkeiten, dass ein anderer als der Betroffene zum Tatzeitpunkt Fahrzeugführer war, ist nicht erforderlich.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Ge­hörs aufzuheben (§ 80 Abs. 2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene

(§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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