Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe verworfen
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 8. Senat für Familiensachen
- Aktenzeichen
- II-8 WF 281/10
- Datum
- 11.05.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2011:0511.II8WF281.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht ist unanfechtbar, wenn die Hauptsacheentscheidung nicht beschwerdefähig ist.
Im einstweiligen Anordnungsverfahren ist die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe nur statthaft, wenn die Hauptsacheentscheidung anfechtbar wäre.
Entscheidungen über Anträge nach §§ 1, 2 GewSchG sind nach § 57 S.2 Nr.4 FamFG nur anfechtbar, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs aufgrund mündlicher Erörterung entschieden hat.
Unterbleibt eine mündliche Erörterung im Erstverfahren, ist die Hauptsacheentscheidung nicht anfechtbar und damit auch die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht beschwerdefähig.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lüdinghausen, 17 F 69/10
Leitsatz
Grundsätzlich ist die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht unanfechtbar, wenn die Hauptsache nicht beschwerdefähig ist. Eine Beschwerdefähigkeit ist im einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend einen Antrag nach §§ 1 und 2 GewSchG aber nur dann gegeben, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
Die sofortige Beschwerde war zu verwerfen, da sie unzulässig ist.
Grundsätzlich ist die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht unanfechtbar, wenn die Hauptsache nicht beschwerdefähig ist (vgl. Keidel-Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 76 Rz. 54; Keidel-Giers, § 57 Rz. 3).
In einstweiligen Anordnungsverfahren ist die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe nur statthaft, wenn die Hauptsacheentscheidung nach § 57 S. 2 FamFG anfechtbar wäre (Keidel-Zimmermann, a.a.O.).
Gem. § 57 S. 2 Nr. 4 FamFG sind Entscheidungen in Verfahren betreffend einen Antrag nach den §§ 1 und 2 GewSchG nur dann anfechtbar, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs aufgrund mündlicher Erörterung entschieden hat.
Eine solche mündliche Erörterung hat vorliegend jedoch nicht stattgefunden. Da somit die Hauptsacheentscheidung nicht anfechtbar wäre, ist auch die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe nicht anfechtbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.