Berufung wegen Fristversäumnis und fehlender Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 7. Senat für Familiensachen
- Aktenzeichen
- II-7 UF 122/09
- Datum
- 15.12.2009
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2009:1215.II7UF122.09.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsfrist des § 517 ZPO nicht eingehalten wird; in diesem Fall ist sie gemäß § 522 ZPO zu verwerfen.
Eine verspätet eingelegte Berufung wird nur dann wirksam, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird; bleibt die Wiedereinsetzung aus, beseitigt dies die Unzulässigkeit nicht.
Die Kosten der Berufungsinstanz sind dem unterliegenden Berufungsführer aufzuerlegen (vgl. § 97 ZPO).
Das Berufungsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz festzusetzen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Menden, 10 F 323/07
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.04.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Menden (Sauerland) (10 F 323/07) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt (§97 ZPO)
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 4.800,-00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist nicht zulässig, so dass sie gemäß § 522 ZPO zu verwerfen ist.
Der Beklagte ist durch das im Tenor genannte Urteil zu einem monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 400,00 € verurteilt worden. Gegen dieses am 11.5.2009 zugestellte Urteil hat der Beklagte Berufung erst mit seinem Schriftsatz vom 9.11.2009 eingelegt und damit (auch) die Frist des § 517 ZPO nicht eingehalten. Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tag zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Beschluss Bezug genommen.