Berichtigung der Entscheidungsgründe: Kostenentscheidung gestützt auf §§ 21 GKG, 13a FGG
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 1. Senat für Familiensachen
- Aktenzeichen
- II-1 UF 46/10
- Datum
- 16.03.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2010:0316.II1UF46.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Gerichtsentscheidung kann in den Entscheidungsgründen berichtigt werden, um die rechtliche Grundlage der Kostenentscheidung ausdrücklich anzugeben.
Eine Kostenentscheidung muss die für sie maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften erkennen lassen; fehlende Angabe der Rechtsgrundlage kann durch Berichtigung der Gründe ergänzt werden.
Für die Zuordnung der Gerichtskosten sind die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes, insbesondere § 21 GKG, maßgeblich.
In Verfahren nach dem FGG sind die dortigen speziellen Regelungen (z. B. § 13a FGG) bei der Begründung von Kostenentscheidungen zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bielefeld, 34 F 1271/09
Tenor
wird der Beschluss des Senats vom 09. März 2010 in den Gründen dahin berichtigt, dass der letzte Satz wie folgt lautet:
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 21 GKG, 13 a FGG.