Berichtigung eines Senatsbeschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit: Beschwerde zurückgewiesen
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 12. Senat für Familiensachen
- Aktenzeichen
- II-12 UF 235/11
- Datum
- 04.04.2012
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2012:0404.II12UF235.11.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine gerichtliche Berichtigung der Beschlussformel ist zulässig, wenn der ursprüngliche Wortlaut eine offenbare Unrichtigkeit enthält.
Die Berichtigung beschränkt sich auf die Änderung der formellen Tenorformulierung und ersetzt keine inhaltliche Wiederaufnahme der Sachentscheidung.
Nach erfolgter Berichtigung ist der berichtigte Tenor für den Entscheidungsinhalt verbindlich.
Zur Bewirkung der Berichtigung genügt die Feststellung der offenbaren Unrichtigkeit; weitergehende inhaltliche Erwägungen sind hierfür regelmäßig nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Amtsgericht Gütersloh, 16 F 903/10
Tenor
wird die Beschlußformel des Senatsbeschlusses vom 28.03.2012 wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es heißen muß:''Die Beschwerde des Antragstellers ......... wird zurückgewiesen.''