Treffer
OLG Hamm Beschluss

Berichtigung eines Senatsbeschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit: Beschwerde zurückgewiesen

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
12. Senat für Familiensachen
Aktenzeichen
II-12 UF 235/11
Datum
04.04.2012
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0404.II12UF235.11.00
Quelle
Das Oberlandesgericht Hamm berichtet die Beschlussformel seines Senatsbeschlusses vom 28.03.2012 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit. Durch die Berichtigung wird klargestellt, dass die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen wird. Die Entscheidung stellt eine formelle Korrektur des Tenors dar und keine materielle Neuentscheidung. Die Berichtigung dient der Klarstellung des richtigen Endergebnisses.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gerichtliche Berichtigung der Beschlussformel ist zulässig, wenn der ursprüngliche Wortlaut eine offenbare Unrichtigkeit enthält.

2

Die Berichtigung beschränkt sich auf die Änderung der formellen Tenorformulierung und ersetzt keine inhaltliche Wiederaufnahme der Sachentscheidung.

3

Nach erfolgter Berichtigung ist der berichtigte Tenor für den Entscheidungsinhalt verbindlich.

4

Zur Bewirkung der Berichtigung genügt die Feststellung der offenbaren Unrichtigkeit; weitergehende inhaltliche Erwägungen sind hierfür regelmäßig nicht erforderlich.

Vorinstanzen

Amtsgericht Gütersloh, 16 F 903/10

Tenor

wird die Beschlußformel des Senatsbeschlusses vom 28.03.2012 wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es heißen muß:''Die Beschwerde des Antragstellers ......... wird zurückgewiesen.''

Berichtigung eines Senatsbeschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit: Beschwerde zurückgewiesen — Themis