Treffer
OLG Hamm

Berufung im Familienrecht: Beklagter zur Zahlung verurteilt (OLG Hamm)

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
11. Senat für Familiensachen
Aktenzeichen
II-11 UF 210/06
Datum
12.02.2009
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0212.II11UF210.06.00
Quelle
Der Kläger hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Warendorf Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung berücksichtigt und das erstinstanzliche Urteil abgeändert; der Beklagte wird zur Zahlung bestimmter Geldbeträge nebst Zinsen verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Revisionskosten trägt der Beklagte. Die Kammer gab damit den Zahlungsansprüchen des Klägers statt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Berufungsgericht kann das angefochtene erstinstanzliche Urteil ändern und den Beklagten zur Zahlung verurteilen, wenn die Berufung mit Erfolg geführt wird.

2

Bei geldbezogenen Zahlungsurteilen kann das Gericht Zinsen in der im Tenor genannten Höhe festsetzen; hier 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab dem angegebenen Zinsbeginn.

3

Die Kosten des Rechtsstreits sind dem unterliegenden Teil aufzuerlegen; dies umfasst auch die Kosten des Revisionsverfahrens, soweit das Gericht dies anordnet.

4

Die Abänderung eines amtsgerichtlichen Urteils durch das Berufungsgericht kann in der Tenorformulierung unmittelbar Vollstreckungs- und Verzinsungsfolgen regeln.

Vorinstanzen

Amtsgericht Warendorf, 9 F 26/06

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. Juli 2006 verkündete Urteil des Amts-gerichts – Familiengericht – Warendorf abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

an den Kläger 594,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

über dem Ba¬siszinssatz seit dem 30. Dezember 2005 zu zahlen;

2.

weitere 58,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

dem Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten des

Revisionsverfahrens – trägt der Beklagte.

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