Beschwerde gegen Rückführung nach HKÜ: Gewöhnlicher Aufenthalt und Kindeswohl
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 11. Senat für Familiensachen
- Aktenzeichen
- II-11 UF 17/12
- Datum
- 27.03.2012
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2012:0327.II11UF17.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Der gewöhnliche Aufenthalt i.S.d. Art. 4 S. 1 HKÜ bestimmt sich nach dem tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes.
Dauert ein Aufenthalt sechs Monate, kann regelmäßig von einem gewöhnlichen Aufenthalt ausgegangen werden.
Eine Rückführung nach dem Haager Übereinkommen wird nur dann abgelehnt, wenn außergewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls vorliegen; bloße Erschwernisse genügen nicht.
Bei Einwendungen gegen eine Rückführung ist vom Beschwerdeführer substantiiert darzulegen, inwiefern ein konkretes, erhebliches Kindeswohlrisiko besteht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Hamm, 3 F 290/11
Leitsatz
Der gewöhnliche Aufenthalt des Art. 4 S. 1 HKÜ richtet sich nach dem tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung. Hat der Aufenthalt sechs Monate gedauert, kann von einem gewöhnlichen Aufenthalt ausgegangen werden. Nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls können einer Rückführung entgegenstehen.
Tenor
Die Beschwerde der Kindesmutter und Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 29. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kindesmutter und Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten der Vereinbarung vom heutigen Tage werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.000,00 € festgesetzt; der Gegenstandswert der Vereinbarung vom heutigen Tage beträgt 4.000,00 €.