Treffer
OLG Hamm Beschluss

Feststellung eines Vergleichs zur Abgeltung von Ansprüchen aus Verkehrsunfall

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
6. Zivilsenat
Aktenzeichen
I-6 U 207/10
Datum
11.04.2011
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0411.I6U207.10.00
Quelle
Der Senat stellt nach § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO fest, dass zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen wurde. Die Beklagte zahlt €805,90 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von €114,78; damit sind alle Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 03.11.2008 abgegolten. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Der Entscheidungstext enthält keine weiteren Entscheidungsgründe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann gemäß § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO feststellen, dass zwischen den Parteien ein Vergleich zustande gekommen ist und dessen Inhalt verbindlich wiedergeben.

2

Ein Vergleich, durch den die Parteien eine bestimmte Zahlung und die Übernahme vorgerichtlicher Kosten vereinbaren, führt zur Erledigung der ausdrücklich bezeichneten Ansprüche aus dem bezeichneten Schadenereignis.

3

Die Vereinbarung über die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ist Bestandteil des Vergleichs und begründet einen erstattungsfähigen Anspruch, sofern sie ausdrücklich vereinbart wurde.

4

Eine gerichtliche Vergleichsregelung kann die Kosten des Rechtsstreits dergestalt regeln, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden und damit keine Partei die Prozesskosten trägt.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 8 O 45/10

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.

Tenor

Der Senat stellt gemäß § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO fest, dass zwischen den Parteien ein Vergleich mit folgendem Inhalt zustande gekommen ist:

1.

Die Beklagte zahlt an den Kläger noch 805,90 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 114,78 €.

2.

Damit sind sämtliche Ansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 03.11.2008 in T, X-Straße, abgegolten.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

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