Treffer
OLG Hamm Beschluss

Berufung abgewiesen – Rechtsbehelf gegen Gutachten umfasst Antrag auf Sachverständigenanhörung

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
6. Zivilsenat
Aktenzeichen
I-6 U 131/10
Datum
09.12.2010
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2010:1209.I6U131.10.00
Quelle
Die Klägerin legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Essen ein. Streitpunkt ist, welche Rechtsbehelfe i.S.v. § 839a Abs. 2, § 839 Abs. 3 BGB zu den Rechtsmitteln zählen, insbesondere ob instanzliche Behelfe gegen ein Gutachten dazugehören. Das OLG stellt fest, dass hierunter auch ein Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen (§ 411 Abs. 4 ZPO) fällt. Die Berufung wurde mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Rechtsmittel im Sinne des § 839a Abs. 2, § 839 Abs. 3 BGB umfassen nicht nur gegen die gerichtliche Entscheidung gerichtete Rechtsbehelfe, sondern auch in der jeweiligen Instanz gegebene Behelfe, die sich unmittelbar gegen ein als fehlerhaft erachtetes Gutachten richten und geeignet sind, eine auf dieses Gutachten gestützte instanzbeendende Entscheidung zu verhindern.

2

Ein Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen vor Gericht nach § 411 Abs. 4 ZPO ist ein solcher instanzlicher Behelf und damit als Rechtsmittel i.S.d. § 839a BGB zu qualifizieren.

3

Eine Berufung ist zurückzuweisen, wenn sie nach Hinweisbeschluss und Stellungnahme nicht die für einen Erfolg hinreichenden Aussichten i.S.v. § 522 Abs. 2 ZPO bietet.

4

Die Kostenentscheidung in einem Berufungsverfahren richtet sich nach § 97 ZPO; trägt die unterliegende Partei die Kosten des Berufungsverfahrens.

Relevante Normen
§ BGB §§ 839a, 839 Abs. 3, ZPO §§ 411, 402, 397

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 5 O 60/10

Leitsatz

Zu den Rechtsmitteln i.S.v. § 839a Abs. 2, 839 Abs. 3 BGB gehören nicht nur die gegen die gerichtliche Entscheidung statthaften Rechtsbehelfe, sondern auch alle in der jeweiligen Instanz gegebenen Behelfe, die sich unmittelbar gegen ein für fehlerhaft gehaltenes Gutachten selbst richten und die bestimmt und geeignet sind, eine auf dieses Gutachten gestützte instanzbeendende Entscheidung zu verhindern. Hierzu zählt auch ein Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen vor Gericht nach § 411 Abs. 4 ZPO.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.07.2010 verkündete Urteil

der 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe

2

Die Berufung der Klägerin verspricht aus Gründen des Hinweisbeschlusses vom 02.11.2010 – auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird - keinen Erfolg, § 522 Abs. 2 ZPO. Eine Stellungnahme der Klägerin erfolgte hierauf nicht.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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