Berufung abgewiesen – Rechtsbehelf gegen Gutachten umfasst Antrag auf Sachverständigenanhörung
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I-6 U 131/10
- Datum
- 09.12.2010
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2010:1209.I6U131.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Rechtsmittel im Sinne des § 839a Abs. 2, § 839 Abs. 3 BGB umfassen nicht nur gegen die gerichtliche Entscheidung gerichtete Rechtsbehelfe, sondern auch in der jeweiligen Instanz gegebene Behelfe, die sich unmittelbar gegen ein als fehlerhaft erachtetes Gutachten richten und geeignet sind, eine auf dieses Gutachten gestützte instanzbeendende Entscheidung zu verhindern.
Ein Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen vor Gericht nach § 411 Abs. 4 ZPO ist ein solcher instanzlicher Behelf und damit als Rechtsmittel i.S.d. § 839a BGB zu qualifizieren.
Eine Berufung ist zurückzuweisen, wenn sie nach Hinweisbeschluss und Stellungnahme nicht die für einen Erfolg hinreichenden Aussichten i.S.v. § 522 Abs. 2 ZPO bietet.
Die Kostenentscheidung in einem Berufungsverfahren richtet sich nach § 97 ZPO; trägt die unterliegende Partei die Kosten des Berufungsverfahrens.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 5 O 60/10
Leitsatz
Zu den Rechtsmitteln i.S.v. § 839a Abs. 2, 839 Abs. 3 BGB gehören nicht nur die gegen die gerichtliche Entscheidung statthaften Rechtsbehelfe, sondern auch alle in der jeweiligen Instanz gegebenen Behelfe, die sich unmittelbar gegen ein für fehlerhaft gehaltenes Gutachten selbst richten und die bestimmt und geeignet sind, eine auf dieses Gutachten gestützte instanzbeendende Entscheidung zu verhindern. Hierzu zählt auch ein Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen vor Gericht nach § 411 Abs. 4 ZPO.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.07.2010 verkündete Urteil
der 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
Die Berufung der Klägerin verspricht aus Gründen des Hinweisbeschlusses vom 02.11.2010 – auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird - keinen Erfolg, § 522 Abs. 2 ZPO. Eine Stellungnahme der Klägerin erfolgte hierauf nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.