Treffer
OLG Hamm Beschluss

Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidung nach § 769 ZPO

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
5. Zivilsenat
Aktenzeichen
I-5 W 10/10
Datum
17.02.2010
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0217.I5W10.10.00
Quelle
Der Kläger richtete eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts nach § 769 ZPO. Das Oberlandesgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, da gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO keine sofortige Beschwerde zulässig ist (analog § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen eine Entscheidung nach § 769 ZPO ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft; eine analoge Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO führt zur Unzulässigkeit dieses Rechtsmittels.

2

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; der unterlegene Beschwerdeführer trägt die Kosten.

3

Die Zulässigkeit prozessualer Rechtsmittel setzt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage voraus; fehlt eine solche, ist das Rechtsmittel gegenüber der Entscheidung unzulässig.

4

Bei der Prüfung von Rechtsmittelzulässigkeit sind einschlägige Entscheidungen der obersten Rechtsprechung sowie die herrschende Fachliteratur maßgeblich heranzuziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 3 O 520/09

Tenor

Die so¬for¬ti¬ge Be¬schwer¬de des Klägers ge¬gen den Be¬schluss des Landgerichts Dortmund vom 28.12.2009 (3 O 520/09) wird verworfen.

Die Kos¬ten des Be¬schwer¬de¬ver¬fah¬rens trägt der Kläger.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde des Klägers war zu verwerfen, da eine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 769 ZPO in analoger Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO unzulässig ist (BGHReport 2005, 1134 - 1135; Zöller/Herget, ZPO, 28. Auflage, § 769 Rn. 13 m.w.N.).

3

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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