Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidung nach § 769 ZPO
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I-5 W 10/10
- Datum
- 17.02.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2010:0217.I5W10.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Gegen eine Entscheidung nach § 769 ZPO ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft; eine analoge Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO führt zur Unzulässigkeit dieses Rechtsmittels.
Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; der unterlegene Beschwerdeführer trägt die Kosten.
Die Zulässigkeit prozessualer Rechtsmittel setzt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage voraus; fehlt eine solche, ist das Rechtsmittel gegenüber der Entscheidung unzulässig.
Bei der Prüfung von Rechtsmittelzulässigkeit sind einschlägige Entscheidungen der obersten Rechtsprechung sowie die herrschende Fachliteratur maßgeblich heranzuziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 3 O 520/09
Tenor
Die so¬for¬ti¬ge Be¬schwer¬de des Klägers ge¬gen den Be¬schluss des Landgerichts Dortmund vom 28.12.2009 (3 O 520/09) wird verworfen.
Die Kos¬ten des Be¬schwer¬de¬ver¬fah¬rens trägt der Kläger.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers war zu verwerfen, da eine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 769 ZPO in analoger Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO unzulässig ist (BGHReport 2005, 1134 - 1135; Zöller/Herget, ZPO, 28. Auflage, § 769 Rn. 13 m.w.N.).
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.