Einstweilige Verfügung wegen Verstoßes gegen Buchpreisbindung bei filialbezogenem Räumungsverkauf
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I-4 U 18/12
- Datum
- 05.06.2012
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2012:0605.I4U18.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Buchpreisbindung für verlagsneue Bücher gilt auch im Rahmen einer als „Räumungsverkauf“ bezeichneten Verkaufsaktion, wenn deren Anlass die Schließung einer unselbständigen Verkaufsstelle ist.
Die bloße Bezeichnung einer Verkaufsaktion als „Räumungsverkauf“ rechtfertigt keine abweichende Preisberechnung gegenüber den vom Verlag festgesetzten Ladenpreisen; auf den tatsächlichen Anlass kommt es an.
Bei glaubhaft drohenden Verstößen gegen die Buchpreisbindung besteht ein Anspruch auf einstweilige Verfügung zum Unterlassen des Preisverstoßes.
Eine Unterlassungsverfügung kann mit empfindlichen Ordnungsmitteln (ordnungsgeldweise bis zu festgesetzter Höhe oder Ordnungshaft) bewehrt werden, um die Wirksamkeit des Unterlassungsanspruchs sicherzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 10 O 106/11
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 21. Dezember 2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
beim Verkauf von verlagsneuen Büchern an Letztabnehmer andere Preise als die von den Verlagen festgesetzten Ladenpreise zu berechnen, sofern dies im Rahmen einer als „Räumungsverkauf“ bezeichneten Aktion geschieht, deren Anlass nicht die Schließung des Buchhandelsunternehmens, sondern die Schließung einer unselbständigen Buchverkaufsstelle ist, wie geschehen bei dem Räumungsverkauf vom 19. November bis 17. Dezember 2011 in der Filiale T der Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.