Berufung nach § 522 II ZPO zurückgewiesen mangels Aussicht auf Erfolg
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I-3 U 196/10
- Datum
- 12.09.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2011:0912.I3U196.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht kann die Berufung nach § 522 II 1 ZPO zurückweisen, wenn sie offensichtlich erfolglos ist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Nach einem Hinweisbeschluss rechtfertigt die Berufung nur dann abweichende Aussichten, wenn der Berufungsführer substantiiert neue, bislang unberücksichtigte Gesichtspunkte vorträgt.
Der Unterliegende hat die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 I ZPO zu tragen, wenn die Berufung zurückgewiesen wird.
Das Berufungsgericht kann im Rahmen seiner Entscheidung den Streitwert für die Berufungsinstanz festsetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 8 O 224/10
Rubrum
Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 03.08.2011 Bezug genommen. Der Schriftsatz des Klägers vom 29.08.2011 enthält keine vom Senat in seinem Hinweisbeschluss noch nicht berücksichtigten neuen Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung der Rechtsmittelaussichten rechtfertigen würden.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 I ZPO).
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 40.000 € festgesetzt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.10.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird durch einstimmigen Senatsbeschluss nach § 522 II 1 ZPO zurückgewiesen.