Treffer
OLG Hamm Beschluss

Berufung verlustig erklärt; Klägerin trägt Kosten des Berufungsverfahrens

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
3. Zivilsenat
Aktenzeichen
I-3 U 122/09
Datum
20.01.2010
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0120.I3U122.09.00
Quelle
Das OLG Hamm erklärt die Berufung der Berufungsklägerin in einem Beschluss für verlustig und legt ihr die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 516 Abs. 3 ZPO auf. Der Berufungsstreitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt. Der Beschluss betrifft die Kosten- und Verfahrensfolgen der Verlustigerklärung; inhaltliche Gründe der Hauptsache sind nicht dargestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erklärung der Verlustigkeit eines Rechtsmittels beseitigt die Möglichkeit, das Rechtsmittel weiter zu verfolgen; es ist damit außerstande, zum Erfolg zu gelangen.

2

Wird einem Rechtsmittelführenden die Verlustigkeit des Rechtsmittels erklärt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens der verlustig erklärten Partei aufzuerlegen (§ 516 Abs. 3 ZPO).

3

Der Berufungsstreitwert ist vom Gericht zur Bemessung der Kosten des Berufungsverfahrens festzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 4 O 40/06

Tenor

Die Berufungsklägerin wird des Rechtsmittels ihrer Berufung für verlustig erklärt.

Sie hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Berufungsstreitwert: 30.000,00 Euro

Berufung verlustig erklärt; Klägerin trägt Kosten des Berufungsverfahrens — Themis