OLG Hamm Beschluss
Berufung verlustig erklärt; Klägerin trägt Kosten des Berufungsverfahrens
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I-3 U 122/09
- Datum
- 20.01.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2010:0120.I3U122.09.00
Das OLG Hamm erklärt die Berufung der Berufungsklägerin in einem Beschluss für verlustig und legt ihr die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 516 Abs. 3 ZPO auf. Der Berufungsstreitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt. Der Beschluss betrifft die Kosten- und Verfahrensfolgen der Verlustigerklärung; inhaltliche Gründe der Hauptsache sind nicht dargestellt.
Abstrakte Rechtssätze
1
Die Erklärung der Verlustigkeit eines Rechtsmittels beseitigt die Möglichkeit, das Rechtsmittel weiter zu verfolgen; es ist damit außerstande, zum Erfolg zu gelangen.
2
Wird einem Rechtsmittelführenden die Verlustigkeit des Rechtsmittels erklärt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens der verlustig erklärten Partei aufzuerlegen (§ 516 Abs. 3 ZPO).
3
Der Berufungsstreitwert ist vom Gericht zur Bemessung der Kosten des Berufungsverfahrens festzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 4 O 40/06
Tenor
Die Berufungsklägerin wird des Rechtsmittels ihrer Berufung für verlustig erklärt.
Sie hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Berufungsstreitwert: 30.000,00 Euro