Berichtigung des Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit im Rubrum und Tenor
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 18. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I-18 U 148/05
- Datum
- 13.09.2012
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2012:0913.I18U148.05.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil kann berichtigt werden, wenn es im Rubrum oder Tenor eine offenbare Unrichtigkeit enthält, die eindeutig feststellbar ist.
Die Berichtigung erstreckt sich auf klar erkennbare Schreib- oder Zahlendreher, insbesondere bei Aktenzeichen, ohne die materielle Entscheidung zu ändern.
Zur Vornahme einer Berichtigung genügt, dass aus der Urteilsakte eindeutig hervorgeht, welche Angabe richtigzustellen ist.
Eine formelle Berichtigung im Rubrum oder Tenor berührt nicht die Rechtswirkung der inhaltlichen Entscheidungsgründe, sondern stellt den vom Gericht gemeinten Wortlaut wieder her.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 25 O 204/00
Tenor
Das am 31. Mai 2012 verkündete Urteil des Senats wird wegen einer offenbaren Unrichtigkeit sowohl im Rubrum als auch im Tenor dahingehend berichtigt, dass das Aktenzeichen des erstinstanzlichen Urteils 25 O 204/00 Landgericht Münster lautet und nicht 22 O 204/00, wie im Rubrum angegeben, oder 22 O 205/00, wie im Tenor angegeben.