Urteilsergänzung: Kostentragung des Streithelfers – Land trägt 95 % in I. Instanz
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- I-11 U 112/08
- Datum
- 18.11.2009
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2009:1118.I11U112.08.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ergänzung des Urteils hinsichtlich des Kostenausspruchs ist zulässig, wenn eine Kostenentscheidung versehentlich unterblieben ist und der Antrag fristgerecht gestellt wird.
Bei der Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten eines Streithelfers sind die Vorschriften der ZPO, insbesondere §§ 92, 101 Abs. 1 ZPO, maßgeblich.
Der Kostenausspruch kann bestimmen, in welchem Umfang eine Partei die außergerichtlichen Kosten eines Streithelfers zu tragen hat; anteilige Zuweisungen sind zulässig.
Eine Kostenentscheidung kann auch die in einem Ergänzungsverfahren angefallenen Kosten erfassen; dabei ist der Gegenstandswert zu berücksichtigen.
Ein Urteil kann mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) ergehen; das Gericht kann die Entscheidung unter Berücksichtigung von § 321 ZPO treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 11 O 374/07
Tenor
Das am 17.06.2009 verkündete Urteil des Senats wird im Kostenausspruch dahin ergänzt, dass die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers in I. Instanz von dem beklagten Land zu 95 % zu tragen sind. Im Übrigen trägt der Streithelfer seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Diese Kostenregelung gilt auch für die im Ergänzungsverfahren angefallenen Kosten bei einem Gegenstandswert von bis zu 900,-- €.
Gründe
Die Entscheidung, die nach Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren ergehen konnte, beruht auf § 321 ZPO.
Der Antrag auf Urteilsergänzung ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt worden. Der Kostenausspruch im Urteil des Senats vom 17.06.2009 bedurfte der Ergänzung, weil der Senat versehentlich keine Entscheidung über die durch die Streithilfe entstandenen Kosten getroffen hatte (vgl. BGH, NJW-RR 2005, S. 295). Die getroffene Kostenentscheidung einschließlich der Entscheidung über die im Ergänzungsverfahren angefallenen Kosten beruht auf §§ 92, 101 Abs. 1 ZPO.