Beschwerde stattgegeben: Ratenfreie PKH im Vaterschaftsanfechtungsverfahren bewilligt
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 9 Senat für Familiensachen
- Aktenzeichen
- 9 WF 40/07
- Datum
- 18.05.2007
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2007:0518.9WF40.07.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen über Prozesskostenhilfe ist nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft.
Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren kann Prozesskostenhilfe auch dann gewährt werden, wenn der Beklagte dem Klageantrag nicht entgegentritt oder ihn unterstützt; seine Teilnahme ist nicht per se mutwillig.
Die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 S. 1 ZPO ist bei Anfechtungsklagen (§ 640 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) anders zu bewerten als bei Feststellungsklagen und kann daher die Bewilligung von PKH nicht zwingend ausschließen.
Bei Bewilligung oder Änderung von PKH kann das Gericht von einer abweichenden Kostenentscheidung nach § 127 Abs. 4 ZPO absehen; eine gesonderte Kostenfestsetzung ist hier nicht veranlasst.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wetter, 5 F 88/07
Tenor
wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wetter vom 23.03.2007 abgeändert. Dem Beklagten wird mit Wirkung ab dem 15.05.2007 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T bewilligt.
Gründe
I.
Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
II.
Sie ist auch begründet, jedenfalls mit Wirkung ab dem 15.05.2007, weil an diesem Tag die Erklärung des Beklagten gemäß § 117 Abs. 2 ZPO bei Gericht eingegangen ist.
Die Rechtsverteidigung des Beklagten ist nicht mutwillig im Sinne des § 114 S. 1 ZPO. Dem beklagten Vater ist im Vaterschaftsanfechtungsverfahren auch dann PKH zu bewilligen, wenn er dem Klageantrag nicht entgegentritt oder diesen sogar unter-stützt. Denn letztlich ist es in dieser Konstellation Zufall, wer die Klage (früher) er-hebt. Der beklagte Vater kann sich dem Anfechtungsverfahren nicht entziehen, selbst wenn er es wollte. Dann kann seine Beteiligung am Verfahren - wie auch immer sie ausfällt - nicht mutwillig sein (vgl. auch OLG Koblenz, FamRZ 2002, 1194; OLG Köln, FamRZ 2003, 1018; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 114 Rn. 53).
Seiner Rechtsverteidigung fehlt aus den gleichen Gründen auch nicht die hinreichen-de Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 S. 1 ZPO. Denn auf eine Erfolgsaussicht im eigentlichen Sinne kann es hier nicht ankommen. Insofern unterscheidet sich die Anfechtungsklage gemäß § 640 Abs. 2 Nr. 2 ZPO von der Feststellungsklage gemäß § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, für die die Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht um-stritten ist (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2006, 960). Darum geht es hier aber nicht.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
Hamm, 18.05.2007
Oberlandesgericht, 9. Senat für Familiensachen
Der Einzelrichter