Beschwerde zurückgewiesen: Streitwert der Auskunftsklage bei Unterhaltsanspruch
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 9. Senat für Familiensachen
- Aktenzeichen
- 9 WF 124/03
- Datum
- 07.08.2003
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2003:0807.9WF124.03.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert einer Auskunftsklage bemisst sich nach dem Angriffsinteresse des Klägers.
Die konkrete Bezifferung des geltend gemachten Anspruchs durch den Kläger ist maßgeblich für die Ermittlung des Streitwerts.
Der Aufwand zur Erteilung einer Auskunft wirkt sich nicht auf den Streitwert der Auskunftsklage selbst aus, sondern kann den Wert eines von dem Auskunftspflichtigen eingelegten Rechtsmittels bestimmen.
Eine Beschwerde gegen eine familiengerichtliche Entscheidung ist zurückzuweisen, wenn die angeführten Gründe durch die vorangegangene Verfügung bereits zutreffend behandelt sind.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lemgo, 8 F 292/03
Tenor
Wird die Beschwerde der Klägerin vom 8.7.2003 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Lemgo vom 30.6.2003 aus den zutreffenden Gründen der Verfügung vom 15.7.2003 zurückgewiesen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß nach allgemeiner Meinung der Wert einer Auskunftsklage sich nach dem Angriffsinteresse des Klägers bemißt, das die Klägerin hier exakt mit Unterhalt von 1.500,00 € monatlich beziffert hat. Der Auskunftsaufwand bestimmt lediglich den Wert des von dem zur Auskunft Verurteilten eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens.