Berufung: Teilweise stattgegeben – 4.000 € für immateriellen Schaden, Rest abgewiesen
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 9 U 56/20
- Datum
- 31.08.2021
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2021:0831.9U56.20.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht kann den Zahlungsanspruch der Vorinstanz teilweise abändern und einen konkret bezifferten Ersatzbetrag zusprechen.
Immaterieller Schaden ist in Geld ersatzfähig und kann vom Gericht in einem bestimmten Betrag festgesetzt werden.
Die Kosten des Rechtsstreits sind nach dem Verhältnis des Obsiegens anteilig zu verteilen.
Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wodurch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich ermöglicht werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 2 O 186/19
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 12.2.2020 hinsichtlich des unter Ziffer 2. des Urteils vorgenommenen Zahlungsausspruchs teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den erlittenen immateriellen Schaden einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die ausführlichen mündlichen Erörterungen im Senatstermin.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.