Zurückweisung der Berufung bei nicht bewiesener Unabwendbarkeit eines provozierten Unfalls
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 9 U 34/15
- Datum
- 20.11.2015
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2015:1120.9U34.15.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Nachweis der Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls setzt eine Feststellung des Unfallhergangs ohne verbleibende entscheidungserhebliche Unwägbarkeiten voraus.
Nicht eindeutig zuordenbare Schäden, fehlende Vermessungen und lediglich toleranzbehaftet bestimmbare Geschwindigkeiten können den Nachweis der Unabwendbarkeit ausschließen.
Im Rahmen des dem Fahrzeughalter oder Fahrer obliegenden Unabwendbarkeitsnachweises dürfen für ihn günstige tatsächliche Abläufe nicht lediglich unterstellt werden.
Ein provozierter Unfall kann darauf beruhen, dass ein Verkehrsteilnehmer den Fahrfehler eines anderen in einer Situation ausnutzt, in der der Unfall für ihn unvermeidbar erscheint oder seine Betriebsgefahr in der Haftungsabwägung zurücktritt.
Bei der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 2 StVG kann die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs angesichts eines erheblichen Verschuldens des anderen Verkehrsteilnehmers zurücktreten.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 2 O 475/13
Tenor
Die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld (2 O 475/13) vom 19.12.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Berufungskläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.687,85 EUR festgesetzt.
Gründe
Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 06.10.2015 Bezug genommen.
Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Berufungsklägers rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
Der Hergang des Unfalls konnte letztlich nur unter Berücksichtigung von Toleranzen und bestehen gebliebenen Unwägbarkeiten beurteilt werden. Das betrifft den Kollisionswinkel, der wegen der nicht eindeutig zuzuordnenden Schäden und der unterbliebenen Vermessung des VW toleranzbehaftet ist. Auch die Kurvengeschwindigkeit des Mercedes war nur innerhalb einer Spannweite zwischen 19,7 km/h und 25,5 km/h zu bestimmen. Eine Betrachtung der fahrdynamischen Höhenänderung der Fahrzeuge infolge des Anfahrens bzw. der Kurvenfahrt konnte der Sachverständige wegen der nicht eindeutigen Höhenzuordnung an beiden Fahrzeugen und der nicht vermessenen Höhe des VW nicht vornehmen. Der Sachverständige hat zwar angesichts der dokumentierten Endstellung der Fahrzeuge eine Situation darstellen können, bei der der Mercedes mit 25 km/h und der VW mit 10 km/h fuhren. Im Rahmen des dem Beklagten obliegenden Nachweises einer Unabwendbarkeit kann aber zu Gunsten des Beklagten nicht unterstellt werden, dass er diese Geschwindigkeit ausschließlich durch Anfahren mit einer normalen Beschleunigung erreicht hat. Im Übrigen beruht das Prinzip der provozierten Herbeiführung eines Unfalls darin, dass ein Fahrfehler eines anderen Verkehrsteilnehmers in einer Verkehrssituation ausgenutzt wird, in der der Unfall für den Provokateur unvermeidbar scheint, oder die Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 2 StVG jedenfalls ergibt, dass die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs angesichts des erheblichen Verschuldens des anderen zurücktritt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.