Treffer
OLG Hamm Hinweisbeschluss

Berufung nach Indizien für provozierten Verkehrsunfall ohne Erfolg

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
9. Zivilsenat
Aktenzeichen
9 U 34/15
Datum
06.10.2015
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1006.9U34.15.00
Quelle
Der Senat kündigte an, die Berufung gegen ein Urteil wegen eines Verkehrsunfalls gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Trotz nicht abschließend aufklärbaren Unfallhergangs sah er die Unfallprovokation durch den Beklagten als erwiesen an. Maßgeblich waren zahlreiche frühere Unfallbeteiligungen, sein auffälliges Aussageverhalten sowie wiederholte fiktive Schadensabrechnungen ohne ausreichende Reparaturnachweise. Der strafrechtliche Freispruch stand wegen des unterschiedlichen Beweismaßes einer zivilrechtlichen Würdigung nicht entgegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein provozierter Verkehrsunfall kann im Zivilprozess aufgrund einer Gesamtschau von Indizien als erwiesen angesehen werden, auch wenn der konkrete Unfallhergang unaufklärbar bleibt.

2

Zahlreiche frühere Unfallbeteiligungen, ein auffälliges Aussageverhalten und wiederholte fiktive Schadensabrechnungen können in ihrer Gesamtschau den Schluss auf eine Unfallprovokation rechtfertigen.

3

Ein strafrechtlicher Freispruch wegen eines Unfallereignisses bindet das Zivilgericht nicht, weil im Straf- und Zivilverfahren unterschiedliche Beweismaßstäbe gelten.

4

Eine Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 2 O 475/13

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Gründe

2

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat stimmt im Ergebnis der Beweiswürdigung des Landgerichts zu. Wenn im konkreten Fall auch nach dem Ergebnis des im Strafverfahren eingeholten unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen A. der Unfallhergang letztlich nicht weiter aufgeklärt werden konnte, so ist unter Berücksichtigung der vom Landgericht angeführten und von der Berufung nicht angegriffenen Gründe auch der Senat davon überzeugt, dass der Beklagte den Verkehrsunfall vom 17.02.2012 provoziert hat. Neben der Vielzahl der im angefochtenen Urteil aufgeführten Verkehrsunfallereignisse, an denen der Beklagte als Fahrer beteiligt gewesen ist, rechtfertigen das auffällige Aussageverhalten des Beklagten - der Beklagte hat zahlreiche weitere Unfallbeteiligungen erst auf Vorhalt erinnert -, und die stets vorgenommenen fiktiven Schadensabrechnungen bei unzureichenden Nachweisen fachgerecht durchgeführter Reparaturen zwecks Nachweis durch das konkrete Unfallereignis verursachter kompatibler Schäden den Schluss, dass der Beklagte auch das Verkehrsunfallereignis vom 17.02.2012 provoziert hat. Der im Strafverfahren erzielte Freispruch wegen des Vorwurfs des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehrs gibt mit Blick auf die im Strafrecht und Zivilrecht geltenden unterschiedlichen Beweismaßstäbe keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

3

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).