Berufung zurückgewiesen: Darlegungslast bei Vorschaden im Kfz-Schaden
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 9 U 180/17
- Datum
- 25.05.2018
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2018:0525.9U180.17.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschädigte muss im gerichtlichen Verfahren substantiiert zu Art, Umfang und Reparatur eines Vorschadens vortragen; pauschale, unspezifische Angaben genügen nicht.
Die Darlegungslast des Anspruchstellers entfällt nicht dadurch, dass ein früherer Eigentümer den Vorschaden von seiner Kaskoversicherung hat regulieren lassen.
Zur Beurteilung des erstattungsfähigen Schadens hat der Anspruchsteller konkrete Tatsachen zu Existenz, Ausdehnung und durchgeführten bzw. notwendigen Reparaturmaßnahmen darzulegen.
Fehlt eine solche substantiierten Darlegung, kann das Gericht den geltend gemachten Mehrbetrag im Rahmen der Haftpflichtregulierung zurückweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 16 O 289/16
Leitsatz
1.
Der Geschädigte muss substantiiert zu Art und Umfang des Vorschadens und dessen Reparatur vortragen. Hierzu genügen nicht die Angaben, das Fahrzeug habe einen Seitenschaden in Form eines Streifschadens über die gesamte rechte Seite erlitten, der nicht die Fahrzeugsubstanz betroffen habe, wobei leichte Eindellungen teilweise herausgezogen und gespachtelt worden seien und das Fahrzeug anschließend lackiert worden sei.
2.
Die Darlegungslast des Geschädigten im gerichtlichen Verfahren entfällt nicht deshalb, weil der beklagte Haftpflichtversicherer diesen Vorschaden als Kaskoversicherer bei einem Voreigentümer reguliert hat. Der Anspruchsteller muss im Rahmen der ihm obliegenden Darlegungslast dem Gericht diese Tatsachen vortragen, damit dieses ausreichend informiert ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Essen (16 O 289/16) vom 13.10.2017 der 16. Zivilkammer wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 19.512,05 EUR festgesetzt.
Gründe
Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 28.03.2018 Bezug genommen.
Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.