Treffer
OLG Hamm Beschluss

Berichtigung und Ergänzung der Urteilsformel wegen offenbarer Unrichtigkeit

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
9. Zivilsenat
Aktenzeichen
9 U 129/02
Datum
12.11.2002
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2002:1112.9U129.02.00
Quelle
Das Oberlandesgericht berichtigte und ergänzte die Urteilsformel eines zuvor verkündeten Senatsurteils von Amts wegen. Gegenstand war die unvollständige beziehungsweise offenbar unrichtige Fassung des Ausspruchs zur teilweisen Klageabweisung und zum Umfang des materiellen Leistungsbegehrens. Ferner wurde der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergänzt. Die Berichtigung erfolgte gemäß § 319 ZPO und betraf nur den Urteilstenor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine offenbare Unrichtigkeit in der Urteilsformel kann gemäß § 319 ZPO von Amts wegen berichtigt werden.

2

Die Berichtigung nach § 319 ZPO kann eine unvollständig oder fehlerhaft wiedergegebene Einschränkung eines Leistungsausspruchs im Tenor erfassen.

3

Ein fehlender Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit kann als offenbare Unrichtigkeit des Urteils ergänzt werden, soweit er dem erkennbaren Inhalt der Entscheidung entspricht.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.

Tenor

In dem Rechtsstreit wird die Urteilsformel des am 08. November 2002 verkündeten Senatsurteils gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit von Amts wegen wie folgt richtig gestellt und ergänzt:

Statt „Im übrigen wird die Klage abgewiesen" muss es heißen „Im übrigen wird die Klage abgewiesen, hinsichtlich des materiellen Leistungsbegehrens aber nur insoweit, als die Beklagte verurteilt worden ist, an den K!äger mehr zu zahlen als 1.724,44 € (3.372,71 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Oktober 2000 abzüglich am 01. Januar 2001 gezahlter 1.724,44 € (3.372,71 DM)".

Nach dem Vorbehalt der späteren Kostenentscheidung wird eingefügt:

,,Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar."