Berufung: Kostenauferlegung an Verfügungskläger und Streitwertfestsetzung
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 8 U 69/17
- Datum
- 28.08.2017
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2017:0828.8U69.17.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden demjenigen auferlegt, der das Berufungsverfahren unterliegt.
Eine Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten kann bereits durch das erstinstanzliche Urteil getroffen sein, sodass das Berufungsgericht insoweit keine zusätzliche Kostenentscheidung treffen muss.
Das Berufungsgericht ist zur verbindlichen Festsetzung des Streitwerts des Berufungsverfahrens befugt, um die Kostenfolgen zu bestimmen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 4 O 110/17
Tenor
1.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Verfügungskläger auferlegt.
Es wird klargestellt, dass eine Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten bereits in dem landgerichtlichen Urteil vom 14. August 2017 enthalten ist.
2.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 22.000,00 € festgesetzt.