Festsetzung des Streitwerts in der Berufung bei Aktienlieferansprüchen (§ 40 GKG)
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 8 U 34/08
- Datum
- 03.12.2008
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2008:1203.8U34.08.01
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Streitwertberechnung für Ansprüche auf Lieferung von Aktien ist der Kurs zu Grunde zu legen, der gemäß § 40 GKG für den Beginn des Berufungsverfahrens maßgeblich ist.
Die Bewertung von mehreren Teilforderungen erfolgt durch Ermittlung des Einzelwerts (z. B. Anzahl × Stückpreis sowie geldwerte Nebenansprüche) und Bildung der Summe als Gesamtstreitwert.
Zurückbehaltungsrechte mindern grundsätzlich nicht den für das Gerichtskostenrecht maßgeblichen Streitwert und bleiben bei dessen Bemessung unberücksichtigt.
Das Berufungsgericht ist befugt, den Streitwert für das Berufungsverfahrens selbst festzusetzen und den maßgeblichen Bewertungstermin nach GKG zu bestimmen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 20 O 14/07
Tenor
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:
Klageantrag zu 1. (8.065 x 85,70 € =) 691.170,50 €
Klageantrag zu 2. (17 x 85,70 € zzgl. 297,56 € =) 1.754,46 €
Klageantrag zu 3. (34 x 85,70 € zzgl. 595,13 € =) 3.508,93 €
696.433,89 €
Bei der Bewertung der Ansprüche auf Lieferung von Aktien hat der Senat den Kurs zu Beginn des Berufungsverfahrens (§ 40 GKG) am 22. Januar 2008 zugrunde gelegt. Zurückbehaltungsrechte wirken sich auf die Streitwertberechnung nicht aus.