Treffer
OLG Hamm Beschluss

Festsetzung des Streitwerts in der Berufung bei Aktienlieferansprüchen (§ 40 GKG)

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
8. Zivilsenat
Aktenzeichen
8 U 34/08
Datum
03.12.2008
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2008:1203.8U34.08.01
Quelle
Der Senat hat den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 696.433,89 € festgesetzt und die Werte den drei Klageanträgen zugeordnet. Zur Bewertung von Ansprüchen auf Lieferung von Aktien wurde gemäß § 40 GKG der Kurs zu Beginn des Berufungsverfahrens (22.1.2008) zugrunde gelegt. Zurückbehaltungsrechte blieben unberücksichtigt. Die Einzelwerte ergaben sich aus Stückzahl × Stückpreis zuzüglich geldwerter Nebenansprüche und wurden addiert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Streitwertberechnung für Ansprüche auf Lieferung von Aktien ist der Kurs zu Grunde zu legen, der gemäß § 40 GKG für den Beginn des Berufungsverfahrens maßgeblich ist.

2

Die Bewertung von mehreren Teilforderungen erfolgt durch Ermittlung des Einzelwerts (z. B. Anzahl × Stückpreis sowie geldwerte Nebenansprüche) und Bildung der Summe als Gesamtstreitwert.

3

Zurückbehaltungsrechte mindern grundsätzlich nicht den für das Gerichtskostenrecht maßgeblichen Streitwert und bleiben bei dessen Bemessung unberücksichtigt.

4

Das Berufungsgericht ist befugt, den Streitwert für das Berufungsverfahrens selbst festzusetzen und den maßgeblichen Bewertungstermin nach GKG zu bestimmen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 20 O 14/07

Tenor

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

Klageantrag zu 1. (8.065 x 85,70 € =) 691.170,50 €

Klageantrag zu 2. (17 x 85,70 € zzgl. 297,56 € =) 1.754,46 €

Klageantrag zu 3. (34 x 85,70 € zzgl. 595,13 € =) 3.508,93 €

696.433,89 €

Bei der Bewertung der Ansprüche auf Lieferung von Aktien hat der Senat den Kurs zu Beginn des Berufungsverfahrens (§ 40 GKG) am 22. Januar 2008 zugrunde gelegt. Zurückbehaltungsrechte wirken sich auf die Streitwertberechnung nicht aus.

Festsetzung des Streitwerts in der Berufung bei Aktienlieferansprüchen (§ 40 GKG) — Themis