Treffer
OLG Hamm Beschluss

Tatbestandsberichtigung: Keine Korrektur gerichtlicher Tatsachen- und Rechtswürdigung

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
8. Zivilsenat
Aktenzeichen
8 U 13/25
Datum
08.05.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0508.8U13.25.00
Quelle
Die Beklagte beantragte nach § 320 Abs. 1 ZPO die Berichtigung zahlreicher Passagen eines Berufungsurteils zur Datenverarbeitung und ihrer Verantwortlichkeit nach der DSGVO. Das Oberlandesgericht wies den Antrag zurück. Die angegriffenen Aussagen seien keine berichtigungsfähigen Tatbestandsfeststellungen, sondern Ergebnisse der rechtlichen und tatsächlichen Würdigung sowie der Beweiswürdigung des Senats. Eine Tatbestandsberichtigung dient nicht dazu, die eigene Würdigung einer Partei an die Stelle der gerichtlichen Überzeugungsbildung zu setzen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 Abs. 1 ZPO setzt eine Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen voraus und erfasst nicht die gerichtliche rechtliche oder tatsächliche Würdigung.

2

Der Tatbestand eines Urteils muss nach § 313 Abs. 2 ZPO den Parteivortrag und die Anträge nur in ihrem wesentlichen Inhalt knapp darstellen.

3

Das Berufungsurteil darf gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug nehmen und diese durch Änderungen und Ergänzungen einschließlich eigener Würdigungen vervollständigen.

4

Eine Partei kann mittels eines Tatbestandsberichtigungsantrags nicht ihre eigene Tatsachenwürdigung an die Stelle der Überzeugungsbildung des Gerichts nach § 286 Abs. 1 ZPO setzen.

5

Auch die gerichtliche Feststellung, eine Partei habe bestimmten Vortrag nicht gehalten, beruht auf der Würdigung des Prozessstoffs und ist nicht schon wegen fehlender Beweismittel tatbestandsberichtigungsfähig.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, I-3 O 414/23

Bundesgerichtshof , I ZR 184/26 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag der Beklagten vom 01.04.2026 auf Berichtigung der tatsächlichen Feststellungen im Senatsurteil vom 09.03.2026 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Antrag der Beklagten war zurückzuweisen, da eine Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil nicht vorliegt.

3

Gemäß § 313 Abs. 2 ZPO sollen im Tatbestand die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Das Berufungsurteil enthält gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen.

4

Diesen Anforderungen werden die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Senats vom 09.03.2026 entgegen dem auf § 320 Abs. 1 ZPO gestützten Berichtigungsantrag der Beklagten vom 01.04.2026 gerecht. Die entsprechend den gesetzlichen Vorgaben knapp gehaltene Sachverhaltsdarstellung unter A. startet mit einer Bezugnahme gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO auf den Inhalt des angefochtenen Urteils und fasst anschließend in geraffter Form den Kerninhalt des Berufungsverfahrens zusammen. Darin erschöpft sich die Wiedergabe des Tatsachenvortrags der Parteien aber nicht. Diese wird vielmehr in tatsächlicher Hinsicht in den Gründen zu B. ergänzt. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Anträge gegen die Tatsachenfeststellungen des Senats allesamt als unbegründet.

5

1. und 2.

6

Der Antrag zu 1 bleibt ohne Erfolg, weil es sich bei dem zitierten Satz zur Datenverarbeitung auf S. 15 Abs. 6 des Senatsurteils nicht um eine Tatbestandsfeststellung handelt, sondern um einen Obersatz im Urteilsstil zur rechtlichen und tatsächlichen Überzeugung des Senats zur Begründung der Bestätigung des angefochtenen Urteils in diesem Punkt gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO. Diese ureigene rechtliche und tatsächliche Würdigung des Senats ist einer Tatbestandsberichtigung nicht zugänglich.

7

Entsprechendes gilt für die zitierten Sätze auf S. 15 Abs. 7 sowie „S. 15 Abs. 2“ des Senatsurteils (Antrag zu 2; gemeint ist wohl die Passage auf S. 16 Abs. 1 des Urteils); es handelt sich insoweit ebenfalls um das Ergebnis einer vom Senat vorgenommenen rechtlichen Würdigung des Parteivortrags, warum es sich bei dem Vortrag der Beklagten am Maßstab des § 138 Abs. 2 und 3 ZPO gemessen nicht um ein wirksames Bestreiten der Datenverarbeitung handele. Der diese Feststellungen einleitende, von der Beklagten angegriffene Obersatz ist, ebenso wie die vorgenommene Würdigung, einer Tatbestandsberichtigung nicht zugänglich.

8

3.

9

Entsprechendes gilt für die mit Antrag zu 3 angegriffene Feststellung auf S. 16 Abs. 1 im Senatsurteil. Auch hierbei handelt es sich um das - mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag nicht anfechtbare - Ergebnis einer rechtlichen Würdigung des Senats.

10

4.

11

Gleiches gilt für den mit dem Antrag zu 4 angegriffenen Obersatz nebst Begründung zur Verantwortlichkeit der Beklagten i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO auf S. 17 1. Abs. des Senatsurteils. Die Beklagte verkennt, dass der Senat hier nicht, wie die gewünschte geänderte Fassung insinuiert, den Vortrag des Klägers wiedergibt, sondern eine - vom Senat vorgenommene - rechtliche und tatsächliche Würdigung i.S.d. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO.

12

5.

13

Auch der Antrag zu 5 bleibt ohne Erfolg, denn auf S. 18 3. Abs./S. 19 1. Abs. des Senatsurteils findet sich wiederum eine rechtliche Würdigung des Senats zu dem Tatsachenvortrag der Beklagten einschließlich der Anlage B 8, aufgrund dessen der Senat es für unstreitig hält, dass die Beklagte über ihre Meta Business Tools von den diese benutzenden Werbepartnern auch dann Informationen zum Kläger erhält, wenn keine Einwilligung in personalisierte Werbung durch diesen auf der Plattform vorliegt. Ob diese Würdigung des Tatsachenvortrags zutreffend ist oder unrichtig, ist nicht Gegenstand des § 320 Abs. 1 ZPO.

14

6.

15

Mit dem Antrag zu 6 setzt die Beklagte erneut ihre Würdigung an die Stelle derer des Senats. Schon die Einleitung des inkriminierten Absatzes auf S. 20 7. Abs. sowie S. 23 3. Abs. bis S. 24 1. Abs. des Senatsurteils mit "Der Senat ist davon überzeugt, dass ..." zeigt, dass der Senat an dieser Stelle eine tatsächliche Würdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO vorgenommen hat. Die Beklagte ist nicht befugt, mittels eines Tatbestandsberichtigungsantrags nach § 320 Abs. 1 ZPO ihre eigene Tatsachenwürdigung an die Stelle derjenigen des Senats zu setzen.

16

7.

17

Auch mit dem Antrag zu 7 betreffend S. 21 4. Abs. bis S. 22 1. Abs. des Senatsurteils greift die Beklagte die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Senats zu Details der Datenverarbeitung durch die Beklagte an. Ob die Beklagte wie dort dargelegt vorgegangen ist und weiterhin vorgeht, sie also Daten erhebt, erhält und verwendet, oder, wie die Beklagte mit mehreren ihrer Berichtigungsanträge rügt, sie lediglich so vorgehen "kann", ist erneut eine Frage der einer Tatbestandsberichtigung nicht zugänglichen gerichtlichen Überzeugungsbildung.

18

8.

19

Entgegen ihrer im Antrag zu 8 vertretenen Ansicht handelt es sich bei der von der Beklagten zitierten Passage aus dem Senatsurteil (S. 24 4. Abs.) nicht - ausschließlich - um die Wiedergabe ihres Vortrags, sondern wiederum um das Ergebnis der vom Senat vorgenommenen Würdigung, die mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag nicht angreifbar ist.

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9.

21

Der Antrag 9 zu S. 31 2. Abs. des Senatsurteils, gerichtet auf das ersatzlose Streichen der zitierten Passage, betrifft, wie sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut ergibt („Damit…“), eine vom Senat vorgenommene und mit Tatbestandsberichtigungsantrag nicht angreifbare Würdigung des Senats.

22

10.

23

Der Antrag zu 10 bleibt ebenfalls erfolglos. Die Würdigung des Senats auf S. 25 2. Abs., dass die Beklagte - in beiden Instanzen - nicht behauptet hat, die Drittwebsites umfassend auf die richtige Installierung der Meta Pixel bzw. Tools kontrolliert zu haben, ist wiederum Würdigung ihres gesamten Vortrags. Soweit der Senat feststellt, dass die Beklagte etwas nicht behauptet hat, müssen ihm dazu entgegen dem Berichtigungsantrag auch keine entsprechenden Beweise vorliegen.

24

11.

25

Schließlich fasst der Senat auf S. 35 3. Abs. seines Urteils seine tatsächliche Überzeugung i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO zusammen, welche Folgen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten auf Servern der Beklagten in der ganzen Welt für den Kläger hat. Auch hier versucht die Beklagte erfolglos, ihre Behauptung an die Stelle der Würdigung des Senats zu setzen.

26

Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.