Beschwerde der Kindeseltern gegen familiengerichtlichen Beschluss zurückgewiesen
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 7. Senat für Familiensachen
- Aktenzeichen
- 7 UF 58/16
- Datum
- 17.05.2016
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2016:0517.7UF58.16.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen einen familiengerichtlichen Beschluss ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer die vom Senat bereits dargelegten Entscheidungsgründe nicht substantiiert angreift.
Der Senat darf zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen eines früheren Senatsbeschlusses verweisen, sofern diese im Beschwerdeverfahren nicht inhaltlich bestritten werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; das Gericht setzt den Beschwerdewert nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
Vorinstanzen
Amtsgericht Soest, 18 F 193/13
Rubrum
Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den am 05.02.2016 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Soest, Az.: 18 F 193/13, wird zurückgewiesen.Der Senat kann zur Begründung dieser Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 01.04.2016 verweisen. Die dortigen Ausführungen haben die Kindeseltern im Beschwerdeverfahren nicht mehr angegriffen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindeseltern.Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den am 05.02.2016 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Soest, Az.: 18 F 193/13, wird zurückgewiesen.Der Senat kann zur Begründung dieser Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 01.04.2016 verweisen. Die dortigen Ausführungen haben die Kindeseltern im Beschwerdeverfahren nicht mehr angegriffen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindeseltern.Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.