Berufungsrücknahme: Klägerin des Rechtsmittels verlustig – Kostenentscheidung nach § 516 Abs. 3 ZPO
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 7 U 96/18
- Datum
- 24.08.2020
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2020:0824.7U96.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer Berufung führt zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels und hat die rechtsfolgenrelevante Wirkung des Untergangs des Rechtsmittelstandes zur Folge.
Bei Rücknahme der Berufung entscheidet das Berufungsgericht im Beschlussverfahren über die Kosten des Berufungsverfahrens und kann den Kostentragungspflichtigen bestimmen (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Das Gericht kann bei Beendigung des Berufungsverfahrens durch Rücknahme oder Untergang des Rechtsmittels den Streitwert des Berufungsverfahrens zur Abrechnung der Kosten festsetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 16 O 62/18
Tenor
Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, nachdem sie ihre Berufung gegen das am 05.11.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Essen (16 O 62/18) zurückgenommen hat.
Dieser Beschluss ergeht nach § 516 Abs. 3 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.546,19 EUR festgesetzt.