Berufungsrücknahme; Haftung bei Rechtsüberholen an stehender Fahrzeugkolonne
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 7 U 85/18
- Datum
- 16.07.2019
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2019:0716.7U85.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Fährt ein vorfahrtsberechtigter Verkehrsteilnehmer rechts an einer zum Stillstand gekommenen Fahrzeugkolonne vorbei, muss er bei größeren Lücken damit rechnen, dass Querverkehr diese nutzt; er darf nur mit einer solchen Geschwindigkeit fahren, dass notfalls ein sofortiges Anhalten möglich ist.
Sind mehrere Fahrstreifen vorhanden und steht oder fährt auf dem linken Fahrstreifen eine Fahrzeugschlange, darf innerorts rechts nur mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht überholt werden (§ 7 Abs. 2a StVO).
Ein Vorfahrtsverstoß des Abbiegenden nach § 9 Abs. 3 StVO kann bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge eine überwiegende Haftungsquote zulasten des Abbiegenden rechtfertigen (im Streitfall 2/3 zu 1/3).
Die Zurücknahme eines Rechtsmittels führt zum Verlust desselben; die zurücknehmende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 1 O 191/17
Leitsatz
1. Wenn ein vorfahrtsberechtigter Verkehrsteilnehmer rechts an einer zum Stillstand gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifährt, muss er bei größeren Lücken damit rechnen, dass Querverkehr diese nutzt. Der Vorfahrtsberechtigte darf nur mit einer solchen Geschwindigkeit fahren, dass notfalls ein sofortiges Anhalten vor etwaigen abbiegenden Fahrzeugen möglich ist.
2. Wenn mehrere (auch unmarkierte) Fahrstreifen vorhanden sind und auf dem linken Fahrstreifen eine Fahrzeugschlage steht oder langsam fährt, darf diese auch innerorts nach § 7 Abs. 2a StVO nur mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholt werden.
3. Die Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge rechtfertigt eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Abbiegenden, der einen Vorfahrtsverstoß gem. § 9 Abs. 3 StVO begangen hat und damit den Verkehrsunfall überwiegend verursacht hat.
Tenor
Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig nachdem sie ihre Berufung gegen das am 08.11.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg (I-1 O 191/17) zurückgenommen hat.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.095,85 EUR festgesetzt.