Berichtigung des Tenors nach §319 ZPO und Folgen der Berufungsrücknahme
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 7 U 82/21
- Datum
- 11.05.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2022:0511.7U82.21.00
Abstrakte Rechtssätze
Offensichtliche Unrichtigkeiten im Tenor eines Urteils kann das Gericht nach §319 Abs.1 ZPO berichtigen, um den tatsächlich gewollten oder zutreffenden Wortlaut wiederzugeben.
Die Zurücknahme der Berufung führt regelmäßig dazu, dass der Rücknehmende als Verlustiger des Rechtsmittels die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat (vgl. §516 Abs.3 ZPO).
Die Zuordnung der Zahlungspflicht für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten gehört zum Tenor und kann bei offensichtlicher Fehlbezeichnung berichtigt werden.
Das Berufungsgericht hat den Streitwert des Berufungsverfahrens zu bemessen und entsprechend festzusetzen; die Festsetzung richtet sich nach dem maßgeblichen Gegenstandswert des Rechtsstreits.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 5 O 53/20
Tenor
Der Tenor des erstinstanzlichen Urteils wird wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO in Ziffer 3 dahingehend berichtigt, dass es wie folgt heißt: "Die Beklagten werden weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 258,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, die Beklagte zu 1) seit dem 07.06.2020 und die Beklagte zu 2) seit dem 09.06.2020."
Die Beklagten sind des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen, nachdem sie ihre Berufung gegen das am 02.11.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen (5 O 53/20) zurückgenommen haben (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.058,39 EUR festgesetzt.