Treffer
OLG Hamm Beschluss

Berufung zurückgewiesen – Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
7 U 74/22
Datum
12.01.2023
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0112.7U74.22.00
Quelle
Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Essen ein. Das OLG Hamm weist die Berufung zurück und entscheidet gemäß § 522 Abs. 2 ZPO unter Bezug auf einen Hinweisbeschluss vom 15.12.2022, da der Kläger keine Stellungnahme abgab. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Entscheidet das Berufungsgericht nach § 522 Abs. 2 ZPO, kann es seine Entscheidung auf einen vorherigen Hinweisbeschluss stützen, wenn der Berufungsführer keine substantiierten Erwiderungen vorlegt.

2

Unterbleibt eine Replik des Berufungsführers auf einen Hinweisbeschluss, besteht regelmäßig kein Anlass für eine weitergehende, zusätzliche mündliche oder schriftliche Begründung der Entscheidung.

3

Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren richtet sich nach § 97 ZPO; trägt die unterliegende Berufungspartei die Kosten des Rechtsmittels.

4

Ein angefochtenes Urteil kann trotz Zurückweisung der Berufung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werden; maßgebliche Rechtsgrundlagen sind §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.06.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen (12 O 118/21) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.         

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.010,58 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

3

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 15.12.2022 Bezug genommen.

4

Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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