Berufung zurückgewiesen mangels Stellungnahme nach Hinweisbeschluss (§ 522 ZPO)
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 7 U 70/19
- Datum
- 14.02.2020
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2020:0214.7U70.19.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn auf einen Hinweisbeschluss nicht reagiert wird und deshalb eine weitergehende Begründung entbehrlich ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der unterliegenden Partei auferlegt; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit kann ohne Sicherheitsleistung erfolgen; maßgebliche Normen sind u. a. §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Das Berufungsgericht ist befugt, für das Berufungsverfahren den Streitwert festzusetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 2 O 40/18
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.09.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (2 O 40/18) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.306,12 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 20.12.2019 Bezug genommen.
Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.