Verlustigkeitsbeschluss nach Rücknahme der Berufung
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 7 U 56/18
- Datum
- 13.11.2018
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2018:1113.7U56.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer Berufung führt zur Verlustigkeit des eingelegten Rechtsmittels.
Nach Rücknahme der Berufung kann das Berufungsgericht der zurücknehmenden Partei die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegen (vgl. § 516 Abs. 3 ZPO).
Das Gericht kann im Verfahren über die Verlustigkeit des Rechtsmittels den Streitwert des Berufungsverfahrens festsetzen.
Ein Verlustigkeitsbeschluss kann auf einen vorausgegangenen Hinweisbeschluss gestützt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 3 O 181/16
Rubrum
Dieser Verlustigkeitsbeschluss erging aufgrund des Hinweisbeschlusses vom 26.10.2018 .
Tenor
Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig nachdem sie ihre Berufung gegen das am 26.06.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen (3 O 181/16) zurückgenommen hat.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.248,02 EUR festgesetzt.