Treffer
OLG Hamm Beschluss

Verlustigkeitsbeschluss nach Rücknahme der Berufung

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
7 U 56/18
Datum
13.11.2018
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1113.7U56.18.00
Quelle
Die Klägerin hat ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hagen zurückgenommen. Das Oberlandesgericht Hamm erklärt daraufhin das eingelegte Rechtsmittel für verlustig. Die Klägerin wurde zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 516 Abs. 3 ZPO verurteilt. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde auf 3.248,02 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme einer Berufung führt zur Verlustigkeit des eingelegten Rechtsmittels.

2

Nach Rücknahme der Berufung kann das Berufungsgericht der zurücknehmenden Partei die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegen (vgl. § 516 Abs. 3 ZPO).

3

Das Gericht kann im Verfahren über die Verlustigkeit des Rechtsmittels den Streitwert des Berufungsverfahrens festsetzen.

4

Ein Verlustigkeitsbeschluss kann auf einen vorausgegangenen Hinweisbeschluss gestützt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 3 O 181/16

Rubrum

1

Dieser Verlustigkeitsbeschluss erging aufgrund des Hinweisbeschlusses vom 26.10.2018 .

Tenor

Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig nachdem sie ihre Berufung gegen das am 26.06.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen (3 O 181/16) zurückgenommen hat.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.248,02 EUR festgesetzt.

Verlustigkeitsbeschluss nach Rücknahme der Berufung — Themis