Treffer
OLG Hamm Beschluss

Beschwerde in Familiensachen: Kein Anspruch auf erhöhte Vergleichsgebühr

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
6. Senat für Familiensachen
Aktenzeichen
6 WF 50/07
Datum
05.03.2007
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2007:0305.6WF50.07.00
Quelle
Der Beteiligte zu 1. wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Borken, der die Abrechnung erhöhter Vergleichsgebühren im Beschwerdeverfahren in isolierten Familiensachen verneint. Streitfrage ist, ob dafür die höheren Vergleichsgebühren aus Berufungs- oder Revisionsverfahren gelten. Das OLG Hamm weist die Beschwerde als unbegründet zurück und stützt sich auf die herrschende Rechtsprechung, Literatur und den eindeutigen Wortlaut von Nr. 1004 VV zum RVG.

Abstrakte Rechtssätze

1

In Beschwerdeverfahren, auch in isolierten Familiensachen, steht dem Rechtsanwalt nicht die erhöhte Vergleichsgebühr zu, wie sie im Berufungs- oder Revisionsverfahren berechnet wird.

2

Bei der Abgrenzung von Vergütungsansprüchen im Beschwerdeverfahren ist der Wortlaut von Nr. 1004 VV zum RVG maßgeblich; er spricht gegen eine Auslegung zugunsten erhöhter Vergleichsgebühren.

3

Bei der Auslegung von Gebührenvorschriften sind die bisherige Rechtsprechung und die einschlägige Literatur zu berücksichtigen; bloße Vorbringen im Beschwerdevorbringen genügen nicht, um diese herrschende Auffassung zu erschüttern.

4

Eine zulässige Beschwerde ist unbegründet, wenn das Beschwerdevorbringen keine substantiierten rechtlichen Gründe darlegt, die eine Abweichung von der bisherigen Rechtslage rechtfertigen.

Vorinstanzen

Amtsgericht Borken, 32 F 19/04

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Borken vom 9.1.2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die - aufgrund der Zulassung durch das Amtsgericht - zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

3

Zur Begründung nimmt der Senat vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug.

4

Diese werden durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Entgegen dem dortigen Vorbringen war es bereits nach altem Recht so, dass der Rechtsanwalt im Beschwerdeverfahren – auch in isolierten Familiensachen - gerade nicht die erhöhten Vergleichsgebühren wie im Berufungs- oder Revisionsverfahren abrechnen konnte, vgl. die Ausführungen im angefochtenen Beschluss sowie im Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 21.4.2006 nebst den dort angeführten Zitatstellen. Die im angefochtenen Beschluss insoweit wiedergegebene Rechtsansicht entsprach der allgemeinen Auffassung in Rechtsprechung (so der BGH bereits mit Beschluss vom 8.7.1981, NJW 1981, 2758) und Literatur (vgl. neben den bereits angeführten Zitatstellen etwa Riedel/Sußbauer – Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl. 2000, § 11 Rn. 7, Göttlich/Mümmler, BRAGO, 20. Aufl. 2001, Stichwort Beschwerden 2.4. Vergleichsgebühr, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl. 2002, § 621e Rn. 27). Angesichts des eindeutigen Wortlauts in Nr. 1004 des VV zum RVG spricht nichts dafür, dass in diesem Punkt zugunsten des Rechtsanwalts von der bisherigen Rechtslage abgewichen werden sollte.

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