Beschwerde zur Streitwertfestsetzung bei Wohnungszuweisung während Getrenntlebens
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 6. Senat für Familiensachen
- Aktenzeichen
- 6 WF 455/04
- Datum
- 30.06.2005
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2005:0630.6WF455.04.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert für die Wohnungszuweisung während des Getrenntlebens ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 100 Abs. 3 S. 1 KostO anhand des einjährigen Mietzinses zu bemessen.
Eine Beschwerde nach §§ 31 Abs. 3, 32 Abs. 2 KostO ist zulässig und führt zur Überprüfung und gegebenenfalls Änderung der vom Amtsgericht vorgenommenen Wertfestsetzung.
Ist für das Beschwerdeverfahren gemäß Satzung eine Gebührenbefreiung vorgesehen, ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei; außergerichtliche Kosten können in diesem Zusammenhang nicht erstattet werden.
Bei der Auslegung des § 100 Abs. 3 KostO sind einschlägige obergerichtliche Entscheidungen heranzuziehen und können die Anwendung des Einjahresmietzinses als Bemessungsgrundlage bestätigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Brakel, 2 F 225/04
Rubrum
Die gemäß §§31 Abs. 3 KostO, 32 Abs. 2 zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat Erfolg.
Der Wert für die Wohnungszuweisung während des Getrenntlebens ist gemäß dem eindeutigen Wortlaut des §100 Abs. 3 S. 1 KostO und mit den zutreffenden Begründungen der Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 28.01.2004 und des OLG Karlsruhe vom 23.06.2004 (jeweils abgedruckt in FamRZ 2005, 230, 231) nach dem einjährigen Mietzins zu bestimmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §33 Abs. 9 GKG.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 25.10.2004 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brakel vom 14.10.2004 abgeändert.
Der Streitwert für das Verfahren der Wohnungszuweisung wird auf 6.000,- € festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.