Treffer
OLG Hamm Beschluss

Beschluss: Gegenstandswert der Berufung auf 9.524,00 € festgesetzt

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
6. Senat für Familiensachen
Aktenzeichen
6 UF 225/08
Datum
29.06.2009
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0629.6UF225.08.00
Quelle
Das Oberlandesgericht Hamm hat im Beschluss den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf 9.524,00 € festgesetzt. Gegenstand der Entscheidung war die Festsetzung des Streit- bzw. Verfahrenswerts im Berufungsverfahren. Der Tenor nennt den konkreten Wert; eine weitergehende Begründung ist im vorliegenden Auszug nicht enthalten. Die Festsetzung dient als Grundlage für Gebührenberechnungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Berufungsgericht setzt den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens durch Beschluss fest.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt in konkreter Geldsumme und bildet die Grundlage für Gerichts- und Verfahrensgebühren.

3

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts sind der Streitgegenstand und das Interesse der Parteien im Berufungsverfahren maßgeblich.

4

Gegen Beschlüsse über die Festsetzung des Gegenstandswerts stehen die im Verfahrensrecht vorgesehenen Rechtsbehelfe offen.

Vorinstanzen

Amtsgericht Paderborn, 85 F 29 / 08

Tenor

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 9.524,00 € festgesetzt.