OLG Hamm Beschluss
Beschluss: Gegenstandswert der Berufung auf 9.524,00 € festgesetzt
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 6. Senat für Familiensachen
- Aktenzeichen
- 6 UF 225/08
- Datum
- 29.06.2009
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2009:0629.6UF225.08.00
Das Oberlandesgericht Hamm hat im Beschluss den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf 9.524,00 € festgesetzt. Gegenstand der Entscheidung war die Festsetzung des Streit- bzw. Verfahrenswerts im Berufungsverfahren. Der Tenor nennt den konkreten Wert; eine weitergehende Begründung ist im vorliegenden Auszug nicht enthalten. Die Festsetzung dient als Grundlage für Gebührenberechnungen.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Berufungsgericht setzt den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens durch Beschluss fest.
2
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt in konkreter Geldsumme und bildet die Grundlage für Gerichts- und Verfahrensgebühren.
3
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts sind der Streitgegenstand und das Interesse der Parteien im Berufungsverfahren maßgeblich.
4
Gegen Beschlüsse über die Festsetzung des Gegenstandswerts stehen die im Verfahrensrecht vorgesehenen Rechtsbehelfe offen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Paderborn, 85 F 29 / 08
Tenor
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 9.524,00 € festgesetzt.