Berufungsrücknahme: Verlust des Rechtsmittels und Kostenverurteilung
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 6 U 187/19
- Datum
- 09.12.2019
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2019:1209.6U187.19.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurücknahme einer Berufung führt dazu, dass der Zurücknehmende des eingelegten Rechtsmittels verlustig wird.
Der Zurücknehmende einer Berufung ist zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens zu verurteilen, sofern nichts Abweichendes besteht.
Das Berufungsgericht kann die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts nach § 516 Abs. 3 ZPO durch Beschluss treffen.
Die Festsetzung des Streitwerts des Berufungsverfahrens durch das Berufungsgericht ist für die Kostenberechnung maßgeblich.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 2 O 150/18
Tenor
Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil er seine Berufung gegen das am 25.07.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (2 O 150/18) zurückgenommen hat.
Dieser Beschluss ergeht nach § 516 Abs. 3 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.336,57 EUR festgesetzt.