Berufung zurückgewiesen – Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit und 120% Sicherheitsleistung
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 6 U 145/00
- Datum
- 17.05.2001
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2001:0517.6U145.00.00
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Berufung zurückgewiesen, trägt die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsmittels, einschließlich der außergerichtlichen Kosten etwaiger Streithelfer.
Ein vom Berufungsgericht verkündetes Urteil kann als vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung kann dem Verurteilten gestattet werden, Sicherheit in einer vom Gericht bestimmten Höhe zu leisten; das Gericht kann hierfür 120 % des jeweils beizutreibenden Betrags ansetzen.
Als zulässige Form der Sicherheitsleistung kann das Gericht die Anerkennung einer unbedingten und unbefristeten Bürgschaft inländischer Großbanken, Sparkassen oder Genossenschaftsbanken bestimmen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 7 O 534/98
Rubrum
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. April 2000 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Die Parteien können die Sicherheit durch eine unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.
Beschwer der Klägerin: über 60.000,00 DM.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. April 2000 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Die Parteien können die Sicherheit durch eine unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.
Beschwer der Klägerin: über 60.000,00 DM.