Kosten- und Streitwertfestsetzung nach Rücknahme der Beschwerde (Familienrecht)
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 5. Familiensenat
- Aktenzeichen
- 5 UF 78/23
- Datum
- 20.07.2023
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2023:0720.5UF78.23.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer Beschwerde begründet in der Regel die Kostenpflicht desjenigen, der die Beschwerde zurücknimmt.
Bei Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung in der Trennungszeit ist der Streitwert nach den zugrundeliegenden familienrechtlichen Vorschriften (z. B. § 1361b BGB in Verbindung mit FamFG/FamGKG) zu bemessen.
Für die Bemessung des Streitwerts einer nach Rechtskraft der Scheidung geltend gemachten Nutzungsentschädigung kann das Gericht nach § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem Ermessen auch einen Zwölffachen des monatlichen Entschädigungsanspruchs zugrunde legen.
Die erstinstanzliche Wertfestsetzung ist von Amts wegen nach § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamGKG zu berichtigen, wenn sich für die Rechtsmittelinstanz ein abweichender Verfahrenswert ergibt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Detmold, 30 F 111/22
Tenor
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, weil er seine Beschwerde gegen den am 07.03.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Detmold (30 F 111/22) zurückgenommen hat.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.750,00 EUR festgesetzt.
Auf diesen Wert wird auch die erstinstanzliche Wertfestsetzung abgeändert.
Gründe
Der Wert für die Rechtsmittelinstanz i.H.v. 9.750,00 € setzt sich zusammen aus:
dem Wert für die Nutzungsentschädigung in der Trennungszeit (Wohnungssache) gem. §§ 1361b Abs. 3 S. 2 BGB, 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, 48 Abs. 1 S. 1 FamGKG i.H.v. 3.000,00 € und
dem Wert für die Nutzungsentschädigung nach Rechtskraft der Scheidung (Familienstreitsache) gem. § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem Ermessen mit dem zwölffachen Monatssatz (= 12 x 562,50 €) i.H.v. 6.750,00 €.(vgl. OLG Frankfurt, 30.09.2021 – 6 UF 87/21 –, Rn. 3 - 7, juris; OLG Braunschweig, 21.03.2017 – 1 UF 106/16 –, Rn. 14 - 16, juris).
Auf diesen Wert war die erstinstanzliche Festsetzung von Amts wegen gem. § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamGKG abzuändern.