Berichtigung des Tenors wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (§ 319 ZPO) — Kostenverteilung geändert
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 5. Senat für Familiensachen
- Aktenzeichen
- 5 UF 25/09
- Datum
- 07.10.2009
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2009:1007.5UF25.09.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine offensichtliche Unrichtigkeit im Tenor eines Urteils kann gemäß § 319 ZPO berichtigt werden, ohne dass ein neues Erkenntnisverfahren erforderlich ist.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO ist nur zulässig, soweit sie Schreib-, Rechen- oder sonstige offensichtliche Fehler beseitigt und nicht auf eine Änderung der materiellen Entscheidung abzielt.
Ergibt sich aus Urteil und Entscheidungsgründen die beabsichtigte Kostenverteilung, rechtfertigt dies die Tenorberichtigung zur Korrektur einer fehlerhaften Kostenentscheidung.
Die berichtige Tenorsatzung wirkt unmittelbar für die Kostenfolgen des Verfahrens und ersetzt insoweit eine gesonderte Kostenfestsetzung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Iserlohn, 14a F 22/08
Tenor
wird das Urteil vom 26.08.2009 wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit gem. § 319 ZPO im Tenor zur Kostenentscheidung berichtigt.
Die Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagte zu 1/5 und der Kläger zu 4/5.