Treffer
OLG Hamm Beschluss

Berichtigung der Urteilsformel: Ergänzung um vorläufige Vollstreckbarkeit (§319 ZPO)

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper
5. Senat für Familiensachen
Aktenzeichen
5 UF 183/82
Datum
15.12.1982
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:1982:1215.5UF183.82.00
Quelle
Der Senat ergänzt die Urteilsformel des am 1. Dezember 1982 verkündeten Urteils um den Satz „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“ Die Ergänzung erfolgt nach § 319 ZPO, weil die Vorschrift zur vorläufigen Vollstreckbarkeit infolge eines offensichtlichen Versehens nicht in die Formel aufgenommen wurde. In den Urteilsgründen ist § 708 Nr. 10 ZPO als Rechtsgrund angeführt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt in der Urteilsformel infolge eines offensichtlichen Versehens eine Bestimmung, kann das Urteil nach § 319 ZPO entsprechend berichtigend ergänzt werden.

2

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit kann auf § 708 Nr. 10 ZPO gestützt werden, wenn dies in den Urteilsgründen als Rechtsgrund dargestellt ist.

3

Eine nachträgliche Ergänzung der Urteilsformel nach § 319 ZPO setzt voraus, dass das Fehlen der Bestimmung offensichtlich ist und die Ergänzung dem bereits festgestellten Entscheidungsinhalt entspricht.

4

Für die Berichtigung der Formel ist keine erneute materiell-rechtliche Entscheidung über die Vollstreckungsvoraussetzungen erforderlich, wenn die Gründe die Rechtsgrundlage deutlich ausweisen.

Tenor

Die Formel des am 1. Dezember 1982 verkündeten Senatsurteils wird gemäß § 319 ZPO um folgenden Satz ergänzt:

„Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“

Das beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Diese Vorschrift ist in den Urteilsgründen auch angeführt. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nur aufgrund eines offensichtlichen Versehens in die Urteilsformel nicht ausdrücklich aufgenommen worden.

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