Berichtigung der Urteilsformel: Ergänzung um vorläufige Vollstreckbarkeit (§319 ZPO)
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 5. Senat für Familiensachen
- Aktenzeichen
- 5 UF 183/82
- Datum
- 15.12.1982
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:1982:1215.5UF183.82.00
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt in der Urteilsformel infolge eines offensichtlichen Versehens eine Bestimmung, kann das Urteil nach § 319 ZPO entsprechend berichtigend ergänzt werden.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit kann auf § 708 Nr. 10 ZPO gestützt werden, wenn dies in den Urteilsgründen als Rechtsgrund dargestellt ist.
Eine nachträgliche Ergänzung der Urteilsformel nach § 319 ZPO setzt voraus, dass das Fehlen der Bestimmung offensichtlich ist und die Ergänzung dem bereits festgestellten Entscheidungsinhalt entspricht.
Für die Berichtigung der Formel ist keine erneute materiell-rechtliche Entscheidung über die Vollstreckungsvoraussetzungen erforderlich, wenn die Gründe die Rechtsgrundlage deutlich ausweisen.
Tenor
Die Formel des am 1. Dezember 1982 verkündeten Senatsurteils wird gemäß § 319 ZPO um folgenden Satz ergänzt:
„Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“
Das beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Diese Vorschrift ist in den Urteilsgründen auch angeführt. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nur aufgrund eines offensichtlichen Versehens in die Urteilsformel nicht ausdrücklich aufgenommen worden.