Berufung führt zur Klageabweisung; Sicherheitsleistung gegen Vollstreckung zulässig
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 5 U 65/84
- Datum
- 04.02.1985
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:1985:0204.5U65.84.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht kann das erstinstanzliche Urteil abändern und die Klage der Klägerin abweisen.
Bei vorläufiger Vollstreckbarkeit kann das Gericht die Abwendung der Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
Das Gericht kann anordnen, dass die Sicherheitsleistung in Form einer unbedingten, unbefristeten und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank erbracht werden kann.
Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits, sofern das Berufungsgericht dies anordnet.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 14 O 542/81
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Januar 1984 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 25.000,-- DM.
Die Revision wird zugelassen.